Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/132: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) · 84 Seiten

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Stärkung der Rechte der Frauen zu fördern und wirksam umzusetzen (vgl. auch Art. 1 Bst. b und Art. 4 Abs. 2 der Konvention).

In der Schweiz ist der Grundsatz der Gleichberechtigung von Frau und Mann in Artikel 8 Absatz 3 BV verankert. Das gestützt auf den Verfassungsauftrag dieser Bestimmung verabschiedete GlG definiert den Auftrag und die Aufgaben des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG, Art. 16 GlG), eines Amtes im Eidgenössischen Departement des Innern.32 Auf kantonaler und kommunaler Ebene begründen ähnliche Gesetzesbestimmungen die Tätigkeit der Gleichstellungsbüros der Kantone und Gemeinden.

Gemäss dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (ParlG)33 unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung seine Erlassentwürfe zusammen mit einer Botschaft, in der er insbesondere erläutert, welche Auswirkungen der Erlass auf die Gleichstellung von Frau und Mann hat (Art. 141 Abs. 2 Bst. i ParlG). Auf Grundlage dieses Gesetzes und in Einklang mit Artikel 6 der Konvention hat die Bundesverwaltung vor kurzem Instrumente erarbeitet, die helfen sollen, die Geschlechterperspektive besser in den gesamten Gesetzgebungsprozess zu integrieren.34

Im Bundesbeschluss über die Legislaturplanung 2011–2015 vom 15. Juni 2012 ist unter den politischen Leitlinien des Bundes Folgendes festgehalten: «Die Schweiz sorgt für die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau, vor allem in Familie (...)». Zu diesem Zweck ist namentlich die «Weiterführung der Massnahmen zur Prävention und Bekämpfung der häuslichen Gewalt»35 vorgesehen. Die Massnahmen im Rahmen dieser Leitlinie werden in Zusammenhang mit den Kapiteln II und III der Konvention erläutert (vgl. insbesondere die Erläuterungen zu Art. 7).

Die Schweiz wird damit den Vorgaben von Artikel 6 gerecht.

2.2 Kapitel II Ineinandergreifende politische Massnahmen und Datensammlung

2.2.1 Art. 7 Umfassende und koordinierte politische Massnahmen

Absatz 1 verlangt von den Staaten, zur Verhütung und Bekämpfung aller in den Geltungsbereich der Konvention fallenden Formen von Gewalt landesweit wirksame, umfassende und koordinierte politische Massnahmen zu beschliessen und umzusetzen. In Absatz 2 wird gefordert, dass die Rechte der Opfer in den Mittelpunkt aller Massnahmen gestellt werden und dass die politischen Massnahmen mittels einer wirksamen Zusammenarbeit zwischen allen einschlägigen Behörden, Einrichtungen und Organisationen umgesetzt werden. Nach Absatz 3 sollen dabei alle einschlägigen Institutionen und Organisationen einbezogen werden.

32 Vgl. Organisationsverordnung vom 28. Juni 2000 für das Eidgenössische Departement des Innern (OV-EDI; SR 172.212.1), Art. 5.

33 Parlamentsgesetz, ParlG, SR 171.10.

34 Siehe dazu die Antwort des Bundesrates auf die Anfrage Leutenegger Oberholzer 13.1011 «Prüfung der Gleichstellungsrelevanz in Botschaften des Bundesrates».

35 BBl 2012 7155, hier 7165 (Art. 28).