Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/132: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) · 84 Seiten
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Auf kantonaler Ebene finden sich verschiedene koordinierende Gremien: Die der Schweizerischen Konferenz der Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) angeschlossene Schweizerische Verbindungsstellen-Konferenz für das Opferhilfegesetz (SVK-OHG) vereint und koordiniert die Kantonalen Opferberatungsstellen. Die Kantonale Konferenz der Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) führt die Schweizerische Kriminalprävention (SPK), die interkantonale Präventionsarbeit leistet. Die Schweizerische Konferenz gegen häusliche Gewalt (SKHG) vereint und koordiniert die kantonalen Interventionsstellen und Kontaktstellen im Bereich der Prävention und Bekämpfung häuslicher Gewalt. In der Dachorganisation der Frauenhäuser Schweiz (DAO) sind die Frauenhäuser zusammengeschlossen. Der Fachverband Gewaltberatung Schweiz (FVGS) vereint die Beratungsstellen für Gewalt ausübende Männer und Frauen. Die kantonalen und städtischen Gleichstellungsfachstellen sind in der Schweizerischen Konferenz der Gleichstellungsbeauftragten (SKG) zusammengeschlossen.
Die Konvention verlangt zwar eine materielle Koordination, definiert diese aber nicht qualitativ und lässt den Vertragsstaaten diesbezüglich einen erheblichen Spielraum. Das EBG nimmt bereits heute eine weitgehende Koordinationsfunktion wahr. Dennoch ist davon auszugehen, dass mit der Umsetzung und der Überwachung der Konvention zusätzliche Aufgaben und damit Mehrbelastungen anfallen, die mit zusätzlichen personellen Ressourcen aufgefangen werden müssen (vgl. die Ausführungen unter Ziff. 3).
Insgesamt wird die Schweiz den Anforderungen der Konvention gerecht.
2.2.5 Art. 11 Datensammlung und Forschung
Die Vertragsparteien verpflichten sich gemäss Artikel 11, in regelmässigen Abständen statistische Daten von allen in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt zu sammeln (Abs. 1a), sowie entsprechende Forschung zu fördern (Abs. 1b). Ferner müssen sich die Vertragsparteien bemühen, regelmässig bevölkerungsbezogene Studien durchzuführen, welche die Bewertung der Verbreitung und Entwicklung der oben genannten Formen von Gewalt erlauben (Abs. 2). Die gesammelten Daten müssen den in Artikel 66 genannten Expertengruppen zur Verfügung gestellt werden, um die internationale Zusammenarbeit und einen internationalen Vergleich zu ermöglichen (Abs. 3). Jede Vertragspartei stellt zudem sicher, dass die gesammelten Daten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden (Abs. 4).
Statistische Daten
Die Schweiz verfügt über detaillierte statistische Daten zu Gewalt und zu häuslicher Gewalt. Diese Daten beschränken sich auf Gewalttätigkeiten, die laut Gesetz eine Straftat darstellen und von der Polizei registriert wurden (Hellfeld). Das Merkmal «geschlechtsspezifisch» wird statistisch hingegen nicht erfasst und kann bei physischer, psychischer und sexueller Gewalt im häuslichen Bereich nur vermutet werden. Aussagen über geschlechtsspezifische wirtschaftliche Gewalt an Frauen sind nicht möglich.
Die wichtigste Datenquelle zu (häuslicher) Gewalt ist die polizeiliche Kriminalstatistik (PKS). Um häusliche Gewalt zu beziffern, wird für einen abschliessenden Straftatenkatalog, der physische, psychische und sexuelle Gewaltstraftaten enthält, die Beziehung zwischen Opfer und Täter von den Polizeibeamten erfasst. Handelt es sich bei der beschuldigten Person um eine(n) aktuelle(n) oder ehemalige(n) Part-