Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/132: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) · 84 Seiten

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Zur Umsetzung der Aktionsplattform, die aus der UNO-Weltfrauenkonferenz von Peking (1995) hervorgegangen ist, hat der Bundesrat 1999 einen nationalen Aktionsplan zur Gleichstellung von Mann und Frau verabschiedet, der neunzehn Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen umfasst. Der Bund hat im Oktober 2014 eine Bilanz zu den Fortschritten bei der Umsetzung des Aktionsplans veröffentlicht36, die für viele staatliche und nichtstaatliche Akteure auf nationaler, kantonaler und kommunaler Ebene und in Zusammenarbeit mit diesen verfasst wurde.

In einem Bericht des Bundesrats vom 13. Mai 200937 sind zwanzig Massnahmen zur Bekämpfung der Gewalt in Paarbeziehungen auf Stufe Bund enthalten. Eine ständige interdepartementale Arbeitsgruppe unter der Leitung des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann, in der sieben weitere Bundesämter vertreten sind (Justiz, Polizei, Migration, Gesundheit, Sozialversicherungen, Statistik, auswärtige Angelegenheiten), trifft sich jedes Jahr, um die Umsetzung der zwanzig Massnahmen und weitere hängige Geschäfte zu koordinieren.38

Die Kantone Genf39, Neuenburg40, Nidwalden41, Obwalden42 und Zürich43 haben besondere Gesetze verabschiedet, deren Ziel darin besteht, die Massnahmen zum Schutz vor häuslicher Gewalt auszubauen, zu institutionalisieren und zu koordinieren. In den Kantonen, die kein spezifisches Gewaltschutzgesetz kennen, sind entsprechende Regelungen in Polizeigesetzen, Sozialhilfegesetzen u. a. festgehalten.44 Oft wurden Institutionen und Verfahren (z. B. runde Tische) zur Koordination der Intervention der Behörden in den Bereichen Sicherheit, Strafverfolgung, Sozial- und Opferhilfe, Migration und Menschenhandel geschaffen. Zu den Dienststellen, welche die Koordination auf Stufe Bund und Kantone sicherstellen, siehe die Erläuterungen zu Artikel 10.

Der Fachbereich Häusliche Gewalt des EBG arbeitet im Bereich der Prävention und Bekämpfung häuslicher Gewalt kontinuierlich mit kantonalen Konferenzen zusam-

36 Gleichstellung von Mann und Frau, Aktionsplan der Schweiz, Bilanz 1999–2014: http://www.ebg.admin.ch/dokumentation/00012/00198/index.html?lang=de.

37 Bericht vom 13. Mai 2009 über Gewalt in Paarbeziehungen, Ursachen und in der Schweiz getroffene Massnahmen; BBl 2009 4087.

38 Siehe den Zwischenbericht des Bundesrates vom 22. Februar 2012 zum Stand der Umsetzung der in seinem Bericht vom 13. Mai 2009 angekündigten Massnahmen, zuhanden der Rechtskommission des Nationalrates (RK-NR); BBl 2012 2419.

39 Loi sur les violences domestiques (LVD) du 16 septembre 2005, RS/GE F 1 30.

40 Loi sur la lutte contre la violence dans les relations de couple (LVCouple) du 30 mars 2004, RS/NE 322 05.

41 Gesetz zum Schutz der Persönlichkeit (Persönlichkeitsschutzgesetz, PschG) vom 25. Juni 2008, RS/NI 211.2.

42 Gesetz über den Schutz bei häuslicher Gewalt vom 21. Mai 2010, RS/OB 510.6.

43 Gewaltschutzgesetz (GSG) vom 19. Juni 2006, RS/ZH LS 351.

44 Ein Überblick zu kantonalen Gesetzen findet sich unter http://www.ebg.admin.ch/themen/00009/00089/00094/index.html?lang=de.