Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/132: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) · 84 Seiten

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2.2.2 Art. 8 Finanzielle Mittel

Gemäss Artikel 8 stellen die Vertragsparteien angemessene finanzielle und personelle Mittel für Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung aller in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt bereit. Zu berücksichtigen sind neben Behörden auch nichtstaatliche und zivilgesellschaftliche Organisationen. Gemäss dem erläuternden Bericht zur Konvention beschränkt sich die Tragweite dieser Verpflichtung auf die Zuweisung angemessener Mittel, d.h. der Zielsetzung oder der umgesetzten Massnahme angepasste Mittel.50

Es versteht sich von selbst, dass die Konvention keine numerischen Vorgaben über die Angemessenheit der Mittel stellen kann. Die Bestimmung ist vielmehr als programmatische Aufforderung an die Staaten zu verstehen, im genannten Bereich Anstrengungen zu unternehmen. In besonderem Masse muss der programmatische Charakter von Artikel 8 der Konvention für ein Land mit föderalen Strukturen wie die Schweiz gelten, wo viele der genannten Massnahmen im Kompetenzbereich der Kantone angesiedelt sind, womit diese auch für die Bereitstellung von entsprechenden Ressourcen zuständig sind.

In der Schweiz fallen namentlich die Strafverfolgung, die Opferhilfe, der Opferschutz und die Bereitstellung von Schutzunterkünften für Gewaltopfer in den Kompetenzbereich der Kantone. Die Zuweisung angemessener Mittel für die Erfüllung dieser Aufgaben obliegt in erster Linie ihnen, wobei punktuell eine finanzielle Unterstützung durch den Bund geprüft werden kann. Namentlich betrifft dies die Einrichtung von Schutzunterkünften für Opfer im Sinne der Konvention (vgl. dazu die Ausführungen zu Art. 23 der Konvention, Ziff. 2.4.6) und die Einrichtung einer schweizweiten Telefonberatung (vgl. dazu die Ausführungen zu Art. 24 der Konvention, Ziff. 2.4.7).

Auf Bundesebene nehmen verschiedene Departemente und Ämter Aufgaben im Bereich der Prävention und Bekämpfung der unter Artikel 3 genannten Gewaltformen wahr, namentlich das Eidg. Departement des Innern (EDI)51; das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)52 und das Eidg. Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA)53. Diese Stellen koordinieren ihre Arbeit im Rahmen der interdepartementalen Arbeitsgruppe Häusliche Gewalt (IAHG) unter Federführung des Fachbereichs Häusliche Gewalt (FHG) des EBG (vgl. die Ausführungen zu Art. 10).

Es könnte geprüft werden, ob zusätzlich kriminalpräventive Massnahmen (Art. 7, 13-15 Konvention) zur Verhütung, zum Schutz und zur Bekämpfung der durch dieses Übereinkommen erfassten Gewaltformen zu ergreifen sind und ob solche Massnahmen von Dritten mit Finanzhilfen zu unterstützen sind. Gestützt auf Artikel 386 StGB kann der Bund Aufklärungs-, Erziehungs-, und weitere Massnahmen ergreifen, die darauf hinzielen, Straftaten zu verhindern und allgemein der Kriminalität vorzubeugen. In einer Ausführungsverordnung könnten neben den Präventionsmassnahmen auch die Aufgaben der Koordinationsstelle (Art. 10 Konvention)

50 Erläuternder Bericht zur Konvention, Ziff. 66-67.

51 Bundesamt für Gesundheit (BAG), Bundesamt für Statistik (BFS), Bundesamt für Sozialversicherung (BSV), Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG).

52 Bundesamt für Justiz (BJ), Staatssekretariat für Migration (SEM), Bundesamt für Polizei (fedpol).

53 Abteilung Menschliche Sicherheit (AMS).