Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/132: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) · 84 Seiten
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Die Schweiz erfüllt damit die Anforderungen von Artikel 11 der Konvention.
2.3 Kapitel III Prävention
2.3.1 Art. 12 Allgemeine Verpflichtungen
In Artikel 12 sind die Grundsätze zur Erfüllung der konkreten Verpflichtungen festgehalten, die in den weiteren Artikeln des Kapitels III beschrieben werden.
Absatz 1 verlangt von den Vertragsparteien, die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um Vorgehensweisen, die auf der Vorstellung der Unterlegenheit der Frau oder auf Rollenzuweisungen für Frauen und Männer beruhen, zu beseitigen. Es liegt im Ermessen der Vertragsstaaten, welche Massnahmen getroffen werden.80 Für Beispiele in der Schweiz, siehe die Erläuterungen zu Artikel 14 im Bereich Bildung und zu Artikel 17 auf dem Gebiet der Medien.
Absatz 2 verpflichtet die Vertragsstaaten, Präventionsmassnahmen für alle in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt zu ergreifen (vgl. dazu die Ausführungen zu den Artikeln 13 ff.)
Nach Absatz 3 müssen die Vertragsstaaten dafür sorgen, dass die Präventionsmassnahmen die speziellen Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen berücksichtigen. Siehe dazu insbesondere die Erläuterungen zu den Artikeln 13 und 15.
In Absatz 4 wird unterstrichen, dass die Männer und die Jungen zur aktiven Beteiligung an der Verhütung der Gewalt ermutigt werden sollen. Die Gleichstellungsbüros versuchen allgemein, die Männer in ihre Arbeit zur Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann einzubeziehen. Ein Beispiel dafür ist der «Geschlechterdialog», zu dem sich das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann, der Dachverband männer.ch81 und alliance F, der Bund Schweizerischer Frauenorganisationen82, regelmässig treffen. Die Präsidenten der Dachverbände der Männerorganisationen nehmen ausserdem jedes Jahr an einem Arbeitstreffen mit den Präsidentinnen der Dachverbände der Frauenorganisationen unter der Leitung des EBG teil. Die EBG-Initiative «Make it work. Männerprojekte für mehr Gleichstellung im Erwerbsleben» vermittelt, wie Projekte mit Zielgruppe Männer mit Finanzhilfen nach dem Gleichstellungsgesetz realisiert werden können.83 Auf Gewaltprävention spezialisierte Männer arbeiten im Rahmen von Programmen und Diensten nach Artikel 16 spezifisch mit den Täterinnen und Tätern.84 Im Rahmen der Schweizer Kampagne «Weisse Schleife» setzen sich Männer und Frauen für die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen ein.85
Zu Absatz 5, wonach die Vertragsparteien sicherstellen müssen, dass Kultur, Bräuche, Religion, Tradition oder die sogenannte «Ehre» nicht als Rechtfertigung für in den Geltungsbereich des Überreinkommens fallende Gewalttaten angesehen werden, vergleiche die Ausführungen zu Artikel 42 der Konvention.
Entsprechend den Anforderungen nach Absatz 6, nämlich Programme und Aktivitäten zur Stärkung der Rechte der Frauen zu fördern, konzentrieren sich die Gleich-
80 Erläuternder Bericht zur Konvention, Ziffer 85.
81 http://www.maenner.ch.
82 htpp://www.alliancef.ch.
83 http://www.ebg.admin.ch/dienstleistungen/00016/00283/00513/index.html?lang=de.
84 Siehe z. B. htpp.//www.mannebuero.ch.
85 htpp.//www.white-ribbon.ch/.