Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/132: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) · 84 Seiten

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wurden und die dadurch ihren Aufenthaltsstatus verloren haben, diesen wiedererlangen können, insbesondere im Falle der Auflösung der Ehe. Verlässt eine Ausländerin oder ein Ausländer die Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlischt die Kurzaufenthaltsbewilligung nach drei Monaten, die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten (Art. 61 Abs. 2 AuG). Bei einer Abmeldung ins Ausland erlöscht die Bewilligung sofort (Art. 61 Abs. 1 Bst. a AuG). Wiederzugelassen können Ausländerinnen und Ausländer werden, wenn sie vorher im Besitz einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung waren, ihr früherer Aufenthalt in der Schweiz mindestens fünf Jahre gedauert hat, nicht nur vorübergehender Natur war (Art. 34 Abs. 5 AuG) und ihre freiwillige Ausreise aus der Schweiz nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. In allen anderen Fällen ist eine Zulassung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls denkbar (Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG). Da diese Bewilligungenserteilungen im Ermessen der zuständigen Behörden liegen und keinen Rechtsanspruch begründen, nimmt die Schweiz die genannte Vorbehaltsmöglichkeit in Anspruch.

Mit der Inanspruchnahme der Vorbehaltsmöglichkeit zu Artikel 59 erfüllt die Schweiz die Anforderungen von Artikel 59.

2.7.2 Art. 60 Asylanträge aufgrund des Geschlechts

Gemäss Absatz 1 müssen die Vertragsstaaten sicherstellen, dass geschlechtsspezifische Gewalt eine Form der Verfolgung im Sinne von Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge211 darstellt und zur Vergabe des Flüchtlingsstatus führen kann212, und dass sie als eine Form schweren Schadens anerkannt wird, die ergänzenden bzw. subsidiären Schutz begründet.

In der Schweiz ist die Flüchtlingskonvention seit dem 21. April 1955 in Kraft. Auf nationaler Ebene wird geschlechtsspezifische Gewalt unter eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Art. 3 Abs. 1 Asylgesetz213) subsumiert. Zudem verankert Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 AsylG durch den Zusatz «den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen» die ernsthaften Nachteile, welche ausschliesslich Frauen betreffen, im Gesetz.

Die Konvention sieht zudem für Frauen, welche die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, die jedoch bei einer Rückkehr in ihr Herkunfts- oder vorheriges Aufenthaltsland geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt wären, die Gewährung von internationalem Schutz vor. Diese Gewalt äussert sich in einer drohenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder einer ernsthaften Gefährdung des Lebens der betroffenen Person. Dieser Bestimmung wird durch die Garantien von Artikel 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten Rechnung getragen (vgl. auch Art. 61 der Konvention). Gemäss dieser Bestimmung darf niemand der Folter oder unmenschlicher bzw. erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt werden und es darf keine Person ausgewiesen werden, wenn ernsthafte Gründe zur Annahme bestehen, dass nach der Ausweisung eine nach Artikel 3 EMRK verletzende Behandlung droht. Zudem wird die individuelle Zumutbarkeit einer Wegweisung aus der Schweiz geprüft. So ist

211 Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30.

212 Erläuternder Bericht zur Konvention Ziff. 311.

213 AsylG, SR 142.31.