Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 47 Seiten

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8. Kapitel Aufsichtsbehörde

1. Abschnitt: Zuständigkeiten und Information

Artikel 80 Aufsicht über die gemeinsame Einrichtung

Absatz 1

Die Aufsicht über die gemeinsame Einrichtung, die bisher nur auf Verordnungsstufe festgelegt war (Artikel 26 KVV), erhält mit Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes eine gesetzliche Grundlage. Nach dieser Bestimmung regelt das KAVG die Aufsicht des Bundes im Bereich der sozialen Krankenversicherung auch über die gemeinsame Einrichtung nach Artikel 18 KVG. In der Praxis nahm schon bisher das Bundesamt die krankenversicherungsrechtliche Fachaufsicht über die gemeinsame Einrichtung wahr. Es prüfte namentlich die finanziellen Verhältnisse der gemeinsamen Einrichtung und erstattete dem Departement regelmässig Bericht. Weil die gemeinsame Einrichtung die Rechtsform der Stiftung aufweist, bleibt für die stiftungsrechtliche Aufsicht im Sinne von Artikel 84 Absatz 2 ZGB wie bisher die Eidgenössische Stiftungsaufsicht (ESA) zuständig. Für die Prüfung und Genehmigung der jährlichen Rechenschaftsablage wird die Aufsichtsbehörde der ESA auf Nachfrage weiterhin in einem kurzen Bericht mitteilen, ob es Beanstandungen gab und ob allenfalls Massnahmen zu treffen waren.

Absatz 2

Nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d KVAG regelt das KVAG auch die Aufsicht des Bundes im Bereich der sozialen Krankenversicherung über die gemeinsame Einrichtung nach Artikel 18 KVG. In der Verordnung wird festgehalten, dass die Artikel 34 (Aufgaben, Befugnisse und Kompetenzen der Aufsichtsbehörde) und Artikel 35 Absatz 3 KVAG, gemäss dem die Aufsichtsbehörde umgehend über die für die Aufsicht wesentlichen Vorkommnisse zu informieren ist, sinngemäss auch für die gemeinsame Einrichtung gelten.

Artikel 81 Information der Öffentlichkeit

Nach Artikel 81 KVAV stellt die Aufsichtsbehörde eine Reihe von namentlich genannten Informationen für die Öffentlichkeit bereit. In den Buchstaben a – d werden diese Informationen aufgezählt. Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht bereits heute sehr viele Informationen. Artikel 81 Buchstabe a KVAV verpflichtet die Aufsichtsbehörde eine Liste der zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung zugelassenen Versicherer und Rückversicherer, unter Angabe von deren Rechtsform, Sitz, örtlichem Tätigkeitsgebiet und Versichertenbestand sowie der Versicherungsgruppe, der sie angehören, zu veröffentlichen. Artikel 81 Buchstabe b KVAV verpflichtet die Aufsichtsbehörde eine Liste der zur Durchführung der Rückversicherung in der sozialen Krankenversicherung zugelassenen Rückversicherer, unter Angabe von deren Rechtsform und Sitz sowie der Versicherungsgruppe, der sie angehören, zu veröffentlichen. Artikel 81 Buchstabe c KVAV verpflichtet die Aufsichtsbehörde die Prämientarife, die sie genehmigt, und die Dauer, für welche die Prämien genehmigt wurden, zu veröffentlichen. Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht bereits heute ein Verzeichnis der zugelassenen Versicherer und auch die Prämientarife, die die Aufsichtsbehörde genehmigt, werden bereits heute veröffentlicht. Der vorliegende Artikel präzisiert diese Praxis nunmehr auf Verordnungsstufe. Artikel 81 Buchstabe d KVAV verpflichtet die Aufsichtsbehörde zudem neu, im Fall zu hoher Prämieneinnahmen, den Betrag des genehmigten Ausgleichs nach Artikel 17 KVAG, zu veröffentlichen. Damit soll Transparenz über die Rückerstattungen geschaffen werden.

2. Abschnitt: Aufsichtsdaten

Artikel 35 KVAG regelt die Auskunfts- und Meldepflicht. Nach Artikel 35 Absatz 2 KVAG sind die beaufsichtigten Unternehmen verpflichtet, jährlich Angaben über die Daten zu machen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit im Bereich der sozialen Krankenversicherung anfallen. Die Aufsichtsbehörde kann diese Angaben auch häufiger verlangen. Dieser Artikel 35 Absatz 2 KVAG hat seine Wurzel in Artikel 21 Absatz