Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 47 Seiten

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Beabsichtigt ein Versicherer seinen Versichertenbestand gestützt auf eine vertragliche Vereinbarung ganz oder teilweise auf einen anderen Versicherer zu übertragen, so bedarf dies der Bewilligung durch die Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde bewilligt die Übertragung, wenn die Interessen der Versicherten insgesamt gewahrt werden (Art. 9 Abs. 3 KVAG). Nach diesem Absatz 3 ist somit im Fall einer kompletten oder teilweisen Versichertenbestandesübertragung eine Bewilligung der Aufsichtsbehörde erforderlich. Diese Voraussetzung dient dem Schutz der Versicherten. Insbesondere müssen die Versicherten über ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Übertragung informiert werden, und es muss die nahtlose Weiterversicherung der betroffenen Versicherten garantiert werden. Mit der Bewilligungspflicht kann die Aufsichtsbehörde prüfen, ob der Versicherer diese notwendigen Schritte zum Schutz der Versicherten wahrnimmt und kann den Versicherer allenfalls darauf aufmerksam machen.

Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1 KVAV legt nun fest, dass diese Mitteilung im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 KVAG in der Regel bis zum 30. Juni zu erfolgen hat. Ferner legt Absatz 1 fest, dass die Mitteilung und die dazu gehörigen Unterlagen bis spätestens dem 30. August bei der Aufsichtsbehörde einzureichen sind. Die Einzelheiten und die massgebenden Unterlagen werden in einem Kreisschreiben der Aufsichtsbehörde zu den „Fusionen, Spaltungen, Umwandlungen und Vermögensübertragungen im Bereiche der sozialen Krankenversicherung“ näher festgelegt.

In Satz 3 von Artikel 8 Absatz 1 KVAV wird analog der geltenden Reglung gemäss dem Kreisschreiben 2.1 festgehalten, dass die Änderungen gemäss Artikel 9 Absatz 1 KVAG jeweils erst am 1. Januar wirksam werden. Weil die Versicherungsperiode durch die Einschränkungen bei der Wahl der besonderen Versicherungsformen (vgl. z.B. Art. 94 KVV; Bei- und Austritt, Wechsel der Franchise) üblicherweise an das Kalenderjahr gebunden ist und auch die neuen Prämientarife üblicherweise jeweils auf den Beginn des Kalenderjahres wirksam werden, macht es Sinn, auch das Inkrafttreten der geplanten Vorgänge nach dem Fusionsgesetz auf den Beginn des Kalenderjahres zu beschränken. Allerdings wird in Artikel 8 Absatz 3 KVAV festgehalten, dass in dringenden Fällen die Änderungen nach Artikel 8 Absatz 1 KVAV durch Genehmigung der Aufsichtsbehörde an einem anderen Datum als am 1. Januar in Kraft treten kann.

Absatz 2

Artikel 8 Absatz 2 KVAV ergänzt Artikel 9 Absatz 3 KVAG mit einer Ordnungsfrist von vier Monaten. Beabsichtigt ein Versicherer eine Versichertenbestandesübertragung nach Artikel 9 Absatz 3 KVAG, teilt er dies nach Artikel 8 Absatz 2 KVAV der Aufsichtsbehörde mindestens vier Monate vor dem vorgesehenen Übertragungsdatum mit. Die Aufsichtsbehörde ist nicht verpflichtet, eine Übertragung des Versichertenbestandes innerhalb einer kürzeren Frist zu genehmigen, falls der Versicherer einen entsprechenden Übertragungsantrag stellt. Wird der Antrag auf eine kürzere Frist gestellt, kann die Aufsichtsbehörde im Interesse der Versicherten und unter Wahrung ihrer Rechte dennoch eine Übertragung bewilligen (Art. 8 Abs. 3 KVAV).

Absatz 3

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a KVAV bezieht sich auf die Frist von Artikel 9 Absatz 2 KVAG und auf die Mitteilungsfristen von Artikel 8 Absätze 1 und 2 KVAV. Er hält fest, dass in dringenden Fällen die Prüffristen nach Artikel 9 Absatz 2 KVAG und die Mitteilungsfristen der Versicherer nach Artikel 8 Absätze 1 und 2 KVAV verkürzt werden können, sofern dies im Interesse der Versicherten ist und deren Rechte gewahrt bleiben. Aus den gleichen Gründen kann die Aufsichtsbehörde genehmigen, dass die Änderungen nach Artikel 9 Absatz 1 KVAG (also die Änderungen nach Artikel 8 Absatz 1 KVAV) an einem anderen Datum als am 1. Januar in Kraft treten.

Dabei ist auch im Rahmen von Artikel 8 KVAV die handelsregisterrechtliche Prüfung und die Eintragung ins Handelsregister vorbehalten. Das heisst mit anderen Worten, dass das zuständige Handelsregisteramt das Vorliegen der Bewilligung der Aufsichtsbehörde nicht prüfen muss und dass es die Eintragung ins Handelsregister unabhängig vornehmen kann. Denn das Handelsregisteramt prüft grundsätzlich nur in (bundes-)-gesetzlich geregelten Ausnahmefällen das Vorliegen von behördlichen Bewilligungen (z.B.