Analyse
Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 13 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht
Auswirkungen für die Versicherer
Da die Bestimmungen zur Vermögensanlage bereits in Kraft sind, hat die Umsetzung der Artikel 52 bis 57 E-KVAV für die Versicherer weder neue Ausgaben noch zusätzlichen Mittelbedarf zur Folge.
3.2.14 Rechnungslegung (Art. 24 KVAG, Art. 58-60 E-KVAV)
Am 1. Januar 2012 wurden die Rechnungslegungsvorschriften für die Krankenversicherer an den Standard Swiss GAAP FER angepasst; das Ziel bestand darin, die finanzielle Situation der Versicherer möglichst transparent darzustellen (siehe Richtlinie des EDI zur Rechnungslegung in der sozialen Krankenversicherung und zum neuen aufsichtsrechtlichen Abschluss). In den Artikeln 59 und 60 E-KVAV wird dieser Standard für den Geschäftsbericht und für den aufsichtsrechtlichen Abschluss für obligatorisch erklärt. Ansonsten übernehmen das KVAG und der E-KVAV weitgehend die geltende Regelung (Art. 85-85a KVV).
Auswirkungen für die Versicherer
Die Bestimmungen zur Rechnungslegung haben für die Versicherer weder neue Ausgaben noch einen zusätzlichen Mittelbedarf zur Folge.
3.2.15 Externe Revision (Art. 24-27 KVAG, Art. 61-63 E-KVAV)
Das KVAG und der E-KVAV übernehmen weitgehend die geltende Regelung (Art. 86-88 KVV). Schon heute bezieht sich die Prüfung der externen Revisionsstelle sowohl auf den aufsichtsrechtlichen als auch auf den statutarischen Jahresabschluss (siehe Kreisschreiben 5.4 des BAG Durchführung der ordentlichen Revision). Da mit dem KVAG das gebundene Vermögen der sozialen Krankenversicherung eingeführt wird, stellt dessen Kontrolle für die externe Revisionsstelle eine neue Aufgabe dar.
Nach dem bisherigen Recht kann die Aufsichtsbehörde im Einzelfall weitere Prüfpunkte festlegen (Art. 87 Abs. 1 KVV). Artikel 26 Absatz 2 KVAG ermächtigt sie, der externen Revisionsstelle zusätzliche Aufträge zu erteilen. Die auf diese Weise übertragenen Aufgaben gehen über jene hinaus, die der externen Revisionsstelle von Gesetzes wegen zukommen (siehe Art. 25 und 26 Abs. 1 KVAG). Liegt ein Hinweis auf Unregelmässigkeiten oder gesetzeswidrige Handlungen vor, trägt der Versicherer die Kosten dieser zusätzlichen Aufträge.
Auswirkungen für die Versicherer
Durch die zusätzlichen Aufträge, die die Aufsichtsbehörde der externen Revisionsstelle gestützt auf Artikel 27 Absatz 2 KVAG erteilen kann, können den Versicherern zusätzliche Kosten entstehen.
3.2.16 Rückversicherung (Art. 28-33 KVAG, Art. 64-69 E-KVAV)
Wie im geltenden Recht bedarf das Geschäft der Rückversicherung einer Bewilligung der Aufsichtsbehörde (Art. 30 Abs. 1 KVAG). Die erforderlichen Unterlagen für die Erteilung der Bewilligung (Retrozessionsplan für die soziale Krankenversicherung, geplante Erfolgsrechnungen und Rückstellungen) müssen in allen Fällen von der Gesellschaft erstellt werden, die als Rückversicherer tätig sein will. Der Rückversicherer muss Rückstellungen nach anerkannten versicherungsmathematischen Methoden bilden (Art. 69 Abs. 1 E-KVAV). Er verfügt über die in Artikel 69 Absatz 2 E-KVAV vorgesehenen Angaben (bezahlte Prämien, bezahlte Vermittlergebühren, übernommene Leistungen für Verpflichtungen aus früheren Jahren, Rückstellungen für ausstehende Leistungen per 31. Dezember des Vorjahres, Erfolgsbeteiligungen und weitere bezahlte oder übernommene Beträge). Somit sind für deren Mitteilung an die Aufsichtsbehörde keine zusätzlichen Mittel erforderlich.
Mit der neuen Regelung wird für den Versicherer die Verpflichtung eingeführt, der Aufsichtsbehörde die Rückversicherungsverträge, deren Änderungen und die Rückversicherungsprämien zur Genehmigung vorzulegen (Art. 68 Abs. 3 und 4 E-KVAV). Verfügt ein Versicherer über eine Rückversicherung, müssen die Rückversicherungsprämien risikogerecht Risiken festgelegt werden. Wie gemäss den geltenden