Analyse
Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 13 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht
Auswirkungen für die Versicherer
Die Umsetzung von Artikel 13 KVAG und 15 E-KVAV hat für die Versicherer weder neue Ausgaben noch einen zusätzlichen Mittelbedarf zur Folge.
3.2.7 Gebundenes Vermögen der sozialen Krankenversicherung (Art. 15 KVAG, Art. 16-26 E-
KVAV)
Das bisherige Recht enthält keine Bestimmung, die darauf abzielt, die Rechte der Versicherten mittels eines gebundenen Vermögens der sozialen Krankenversicherung zu gewährleisten. Haben die Versicherer unzureichende Rückstellungen gebildet, übernimmt der von der gemeinsamen Einrichtung verwaltete Insolvenzfonds die Kosten für die gesetzlichen Leistungen anstelle von zahlungsunfähigen Versicherern (Art. 18 Abs. 2 KVG). Das KVAG führt für die Versicherer die Pflicht ein, ein gebundenes Vermögen zu bilden, um die Ansprüche aus Versicherungsverhältnissen und Rückversicherungsverträgen sicherzustellen (Art. 15 Abs. 1 KVAG). Der Sollbetrag des gebundenen Vermögens entspricht den versicherungstechnischen Rückstellungen (Art. 15 Abs. 2 KVAG).
Das gebundene Vermögen der sozialen Krankenversicherung muss bei seiner Bestellung mindestens 200'000 Franken betragen (Art. 16 Abs. 1 E-KVAV). Der E-KVAV führt somit einen Mindestwert für die Sicherstellung der Verpflichtungen ein, die dem Versicherer aus Versicherungsverhältnissen und Rückversicherungsverträgen entstehen. Eine weitere Neuerung besteht darin, dass für die Vermögenswerte, die dem gebundenen Vermögen zugewiesen werden, ein separates Depot eingerichtet werden muss, um sicherzustellen, dass die erbrachten, aber noch nicht bezahlten medizinischen Leistungen übernommen werden. Dieses separate Depot hat für die Versicherer keine nennenswerten zusätzlichen Kosten zur Folge.
Auswirkungen für die Versicherer
Die Umsetzung der Bestimmungen zum gebundenen Vermögen der sozialen Krankenversicherung erfordert von den Versicherern keine zusätzlichen Mittel. Die Neuerung liegt darin, dass für die Vermögenswerte, die dem gebundenen Vermögen zugewiesen werden, ein separates Depot eingerichtet werden muss, um sicherzustellen, dass die erbrachten, aber noch nicht bezahlten medizinischen Leistungen übernommen werden. Dieses separate Depot hat für die Versicherer keine nennenswerten zusätzlichen Kosten zur Folge.
3.2.8 Genehmigung der Prämientarife (Art. 16 KVAG, Art. 27-31 E-KVAV)
Die Versicherer befürchten vor allem, dass die Prämien mit der neuen Regelung noch stärker durch die Politik beeinflusst und ohne Rücksicht auf die konkrete Situation im Markt bestimmt werden (siehe Bericht Polynomics, S. 3-4, 21-22). Mit der Festlegung der Kriterien für die Prämiengenehmigung im KVAG und in der E-KVAV wird genau das gegenteilige Ergebnis angestrebt: Die Prämien sollen kostendeckend sein, ohne unangemessen über den Kosten zu liegen, und nicht zu übermässigen Reserven führen. Das KVAG und der E-KVAV legen einen strengeren Rahmen als das bisherige Recht fest, was die Versicherer verpflichtet, ihre Prämien genauer zu kalkulieren, und somit ihren Handlungsspielraum einschränkt. Der Prozess der Prämiengenehmigung verändert sich jedoch durch die neue Regelung nicht. Die Prämien werden von den Versicherern festgelegt; anschliessend wird ihre Plausibilität von der Aufsichtsbehörde überprüft, die sie am Ende des Verfahrens genehmigt.
Im Bereich der Prämiengenehmigung führt der E-KVAV zwei bedeutende Neuerungen ein: Artikel 27 Absatz 2 E-KVAV sieht vor, dass die Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen einen Teil ihrer Kapitalerträge von ihren kantonalen Kosten abziehen können. Artikel 28 E-KVAV verpflichtet die Versicherer, ihre übermässigen Reserven abzubauen. Die Versicherer müssen einen Plan zum Abbau ihrer Reserven über mehrere Jahre erstellen und ihn der Aufsichtsbehörde vorlegen. Durch die Pflicht zum Abbau der übermässigen Reserven entsteht somit für die Versicherer im Rahmen des Prämiengenehmigungsverfahrens zusätzlicher Aufwand.