Analyse

Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 13 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht

eine einwandfreie Geschäftstätigkeit und der beruflichen Fähigkeiten der leitenden Organe der Versicherer, neue Aufsichtsmassnahmen und sichernde Massnahmen sowie Aufsicht über die Transaktionen zwischen den Versicherern und anderen Unternehmen.

Für die Kantone und die Gemeinden hat die Umsetzung des KVAG und der entsprechenden Ausführungsverordnung keine unmittelbaren finanziellen Folgen. Denn die Gesetzgebung wird vom Bund vollzogen. Die Folgen für die Haushalte/Versicherten hängen vom Einfluss der neuen Regelung auf die Höhe der Krankenversicherungsprämien ab.

3.2 Auswirkungen für die Versicherer

3.2.1 Bewilligungsverfahren (Art. 7 KVAG, Art. 3 ff. E-KVAV)

Für die Bestimmungen zum Bewilligungsverfahren wurde grösstenteils das geltende Recht übernommen (Art. 13 KVG, Art. 12 ff. KVV). Von nun an müssen die Versicherer ihre Statuten und ihre Bestimmungen über die besonderen Versicherungsformen der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einreichen. Schon heute legen sie diese Unterlagen der Behörde zur Überprüfung vor und berücksichtigen ihre Bemerkungen. Das neue Recht schreibt somit nur die derzeitige Praxis fest. Gegenüber dem bisherigen Recht muss der Geschäftsplan zusätzliche Elemente enthalten. Die Gesellschaft, welche die Bewilligung beantragt, muss die Aufsichtsbehörde über die folgenden neuen Punkte informieren: über ihre Organisation und über die Versicherungsgruppe, zu der sie gehört (Art. 7 Abs. 2 Bst. b KVAG), über die namentliche Bezeichnung der Mitglieder der leitenden Organe, deren Lebensläufe sie vorlegen muss (Art. 7 Abs. 2 Bst. c KVAG), über die Personen, die eine qualifizierte Kapitalbeteiligung halten (Art. 7 Abs. 2 Bst. e KVAG), über die Erfassung, Begrenzung und Überwachung der Risiken (Art. 7 Abs. 2 Bst. j KVAG) und über Verträge oder sonstige Absprachen, durch die wesentliche Aufgaben des Versicherers an Dritte übertragen werden (Art. 7 Abs. 2 Bst. l KVAG).

Auswirkungen für die Versicherer

Die Versicherer verfügen über alle diese Informationen. In diesem Sinn haben die neuen Bestimmungen für sie keine zusätzlichen Ausgaben zur Folge.

3.2.2 Änderungen des Geschäftsplans (Art. 8 KVAG, Art. 7 E-KVAV)

Artikel 8 Absatz 1 KVAG übernimmt grösstenteils das bestehende Recht, wobei die Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde ausgebaut wird. Obwohl die Aufsichtsbehörde gegenwärtig die Statutenänderungen der Versicherer nicht formell genehmigt, müssen ihr diese vorgelegt werden und die Versicherer müssen ihren Bemerkungen Rechnung tragen. Eine Ausnahme besteht bei den Stiftungen: Nach Artikel 86b ZGB muss die Änderung der Statuten einer Stiftung von der Aufsichtsbehörde (EDI) genehmigt werden. Die Rückversicherungsverträge und deren Änderungen sind der Aufsichtsbehörde einzureichen (Art. 18 Abs. 2 KVV). Die Änderung des örtlichen Tätigkeitsbereichs entspricht einer Änderung der erteilten Bewilligung und wird durch eine Verfügung der zuständigen Behörde genehmigt (Art. 13 KVG). Die Prämientarife der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der freiwilligen Taggeldversicherung bedürfen der Genehmigung (Art. 61 Abs. 5 KVG; Art. 92 und 108 KVV). Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Bestimmungen über die besonderen Versicherungsformen nicht formell, aber diese werden ihr vorgelegt. Sie überprüft diese Bestimmungen und die Versicherer müssen ihren Bemerkungen Rechnung tragen. Zusätzlich zur formellen Bewilligung von Änderungen, welche die Statuten, den Rückversicherungsplan und die Rückversicherungsverträge sowie die Bestimmungen über die besonderen Versicherungsformen betreffen, sieht Artikel 8 Absatz 1 KVAG eine weitere Neuerung vor: die Bewilligung der Aufsichtsbehörde für Änderungen der Verträge und sonstigen Absprachen, durch die wesentliche Aufgaben des Versicherers an Dritte übertragen werden. Diese Bestimmung ist notwendig, um die Umsetzung von Artikel 6 KVAG zu gewährleisten.

Änderungen des Geschäftsplans, die unter Artikel 8 Absatz 2 KVAG fallen, bedürfen keiner Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde, müssen ihr jedoch vorgängig mitgeteilt werden.