Analyse

Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 13 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht

Auswirkungen für die Versicherer

Die Mitteilung von Transaktionen an die Aufsichtsbehörde hat für die Versicherer keine zusätzlichen Kosten zur Folge. Hingegen ist die Erarbeitung eines jährlichen Berichts (oder mehrerer Berichte pro Jahr, falls dies von der Aufsichtsbehörde verlangt wird) mit einem Mehraufwand verbunden.

3.2.19 Strafbestimmungen (Art. 53-55 KVAG)

Die gestärkte Aufsicht hat zur Folge, dass die strafrechtlichen Sanktionen, die gegen die Versicherer verhängt werden können, beträchtlich ausgebaut werden. Im geltenden Recht werden vorsätzliche oder fahrlässige Ordnungswidrigkeiten mit Busse bis zu Fr. 5'000.- (Art. 93a KVG), vorsätzliche Vergehen mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen (Art. 92 KVG) und vorsätzliche Übertretungen mit Busse bis zu Fr. 10'000 bestraft (Art. 93 KVG in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 StGB). Im KVAG sind die folgenden Strafen vorgesehen: Je nach verletzter Norm werden vorsätzliche Übertretungen mit Busse bis zu Fr. 500'000.- oder bis zu Fr. 100'000.- und fahrlässige Übertretungen mit Busse bis zu Fr. 150'000.- oder bis zu Fr. 20'000.- bestraft (Art. 54 KVAG). Vorsätzliche Vergehen werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert, fahrlässige Vergehen werden mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft (Art. 53 KVAG).

Auswirkungen für die Versicherer

Die Auswirkungen der verschärften Strafbestimmungen auf die Mittel der Versicherer hängen von der Zahl und vom Schweregrad der strafbaren Handlungen ab. Betroffen sind nur Versicherer, die strafbare Handlungen begehen.

3.2.20 Daten der Versicherer (Art. 82-83 E-KVAV)

Die Daten, welche die Versicherer der Aufsichtsbehörde weitergeben müssen, entsprechen den Daten, die in Artikel 28 Absatz 3 KVV aufgeführt sind. Entsprechend der neuen Regelung müssen die Versicherer der Aufsichtsbehörde zusätzlich pro versicherte Person Daten zur Risikogruppe nach der VORA, die üblichen Identifikatoren der Leistungserbringer und den Verbindungscode unter Wahrung der Anonymität der versicherten Personen weitergeben. Die Aufsichtsbehörde kann diese Daten auch mehrmals jährlich verlangen (Art. 83 Abs. 5 E-KVAV).

Auswirkungen für die Versicherer

Die Versicherer verfügen über die Daten, die sie neu an die Aufsichtsbehörde weitergeben müssen. Dank ihren Informatiksystemen können sie dieser Verpflichtung ohne erheblichen Mehraufwand nachkommen. Wenn die Aufsichtsbehörde die betreffenden Daten mehrmals jährlich verlangt, hat dies für die Versicherer einen zusätzlichen Aufwand zur Folge.

4 Fazit

Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der neuen Regelung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung könnte in den folgenden Bereichen ein Mehraufwand anfallen:

- Festlegung und Genehmigung der Prämientarife

Die Erstellung des Plans zum Abbau der Reserven verursacht zusätzlichen Aufwand.

- Unternehmensführung

Die neuen Regeln verlängern das Verfahren für die Ernennung der leitenden Organe der Versicherer.

- Risikomanagement und interne Kontrolle

Für bestimmte Versicherer (insbesondere für kleine Versicherer) können die Vorschriften im Bereich des Risikomanagements und der internen Kontrolle einen zusätzlichen Mittelbedarf zur Folge haben.