Analyse
Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 13 Seiten
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1 Ausgangslage
Am 26. September 2014 hat das Parlament das Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG; BBl 2014 7277) verabschiedet. Nach Artikel 57 dieses Gesetzes ist der Bundesrat für den Erlass der Ausführungsbestimmungen zuständig. Gestützt auf diese Rechtsetzungsbefugnis hat er den Entwurf für die Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (nachfolgend E-KVAV) erarbeitet. Im vorliegenden Bericht sollen die Folgen dieser Regulierung dargelegt werden. In erster Linie geht es darum, die Unterschiede gegenüber dem geltenden Recht aufzuzeigen und deren Folgen für den Bund und für die Versicherer abzuschätzen. Da das Gesetz die Leitlinien vorgibt, verfügt der Bundesrat über keinen grossen Spielraum für die Ausführungsbestimmungen, sodass nicht geprüft werden muss, ob Varianten möglich sind.
Der vorliegende Bericht stützt sich zum einen auf die Checkliste vom März 2013, die vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) erstellt wurde (http://www.seco.admin.ch/themen/00374/00459/00465/04053/index.html?lang=de), und zum anderen auf das Gutachten des Unternehmens Polynomics vom 15. Mai 2013 (Notwendigkeit einer Regulierungsfolgenabschätzung für das geplante Aufsichtsgesetz für Krankenkassen [KVAG]; http://www.polynomics.ch/dokumente/Polynomics_Gutachten_RFA_KVAG_2013-05-15.pdf).
2 Notwendigkeit und Möglichkeit staatlichen Handelns
Die soziale Krankenversicherung untersteht der Aufsicht des Bundes (Art. 21 KVG). Die Instrumente, die der Aufsichtsbehörde gegenwärtig zur Verfügung stehen, sind ungenügend und entsprechen nicht mehr der Realität des Krankenversicherungsmarktes. Denn beim Inkrafttreten des KVG waren die meisten Versicherer Krankenkassen mit einem mehr oder weniger beschränkten Tätigkeitsbereich, während heute mehr als die Hälfte von ihnen in grossen Versicherungsgruppen zusammengeschlossen sind. Mangels einer einschlägigen gesetzlichen Grundlage ist es für die Behörde schwieriger geworden, eine wirksame Aufsicht auszuüben. Mit der Annahme von zwei Postulaten (Postulat 09.3976 SGK-N Bessere Aufsicht und schärfere Kontrolle über die Krankenversicherungen; Postulat 09.4327 Humbel Neutrale Instanz für finanzrechtliche Aufsicht über Sozialversicherungen) hat das Parlament den Bundesrat beauftragt, neue Instrumente zur Verbesserung der Aufsicht über die Krankenversicherer zu prüfen. Folglich ist es notwendig, dass der Staat im Bereich der Aufsicht über die soziale Krankenversicherung handelt.
Das KVAG und der E-KVAV zielen insbesondere darauf ab, die Interessen der Versicherten besser zu schützen und die Funktionstüchtigkeit des Krankenversicherungssystems zu gewährleisten.
3 Auswirkungen des Entwurfs
Es muss geprüft werden, welche Folgen die Gesetzgebung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung für die Beteiligten hat, d. h. für die öffentliche Hand (Bund, Kantone und Gemeinden) sowie für die rund 60 Versicherer, welche die soziale Krankenversicherung durchführen.
3.1 Auswirkungen für die öffentliche Hand
Wie in der Botschaft des Bundesrates erwähnt (BBl 2012 1941, Ziff. 3.1), erfordert die Umsetzung der Gesetzgebung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung die Schaffung von drei bis vier zusätzlichen Stellen in der Bundesverwaltung. Diese zusätzlichen Stellen sind durch die Zunahme der Aufgaben der Aufsichtsbehörde gerechtfertigt, die insbesondere die folgenden Bereiche betrifft: Genehmigung der Statuten der Versicherer und der Bestimmungen über die besonderen Versicherungsformen, Prämiengenehmigung (neue Genehmigungskriterien), Rückerstattung von zu hohen Prämieneinnahmen (Prüfung der finanziellen Situation der Versicherer und Entscheid über die Genehmigung der Rückerstattung), Kontrolle des gebundenen Vermögens der Versicherer, Kontrolle der Gewähr für