Analyse
Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 13 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht
Auswirkungen für die Versicherer
Die beiden hauptsächlichen Neuerungen im Bereich der Prämienfestlegung und -genehmigung wirken sich positiv auf die Prämien der Versicherten aus. Für die Versicherer bringen sie jedoch zusätzliche Arbeitsgänge mit sich, die zu einer vermehrten Belastung und einem Mehrbedarf an Ressourcen führen.
3.2.9 Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen (Art. 17 und 18 KVAG, Art. 32-36 E-KVAV)
Der Entwurf des Bundesrates für das KVAG (BBl 2012 1999) sah für die Aufsichtsbehörde die Möglichkeit vor, unter gewissen Umständen die Rückerstattung der zu hohen Prämieneinnahmen anzuordnen. Aus Sicht der Versicherer würde ein solcher Mechanismus dem Versicherungsgedanken widersprechen, die Prämienkalkulation erschweren und zu hohen Schwankungen zwischen den Prämien der einzelnen Jahre führen (Bericht Polynomics, S. 4, 20-21). Der vom Parlament verabschiedete Wortlaut (Art. 17-18 KVAG) führt die Möglichkeit einer freiwilligen Rückerstattung ein: Es steht den Versicherern frei, die zu hohen Prämieneinnahmen auszugleichen.
Auswirkungen für die Versicherer
Da die Rückerstattung bloss auf freiwilliger Basis erfolgt, können die Versicherer davon absehen, wenn ihnen ihres Erachtens dadurch unverhältnismässige Kosten entstehen. Durch die Umsetzung des Ausgleichs der zu hohen Prämieneinnahmen entstehen den Versicherern somit keine erheblichen zusätzlichen Ausgaben.
3.2.10 Verwaltungskosten (Art. 19 KVAG, Art. 37-39 E-KVAV)
Der Grundsatz, dass sich die Verwaltungskosten auf das für eine wirtschaftliche Geschäftsführung erforderliche Mass beschränken müssen, wird aus dem bisherigen Recht in Artikel 19 Absatz 1 KVAG übernommen. Die Aufsichtsbehörde kann Vergleiche innerhalb der Branche durchführen, um zu beurteilen, ob die Versicherer diese Anforderung erfüllen (Art. 38 Abs. 1 E-KVAV).
Für die Versicherer besteht die Neuerung darin, dass sie verpflichtet werden, den Aufwand für Werbung und Vermittlerprovisionen in ihrer Jahresrechnung gesondert auszuweisen (Art. 19 Abs. 2 KVAG). Die Versicherer haben die Befürchtung geäussert, die Bestimmung zu den Vermittlern gelte nur für externe Vermittler und nicht auch für internes Personal, das mit der Akquisition von Versicherten betraut sei. In diesem Fall wären kleine Versicherer benachteiligt, da sie kein internes Verkäufernetz betreiben könnten. Grosse Versicherer hingegen könnten die Vermittlertätigkeit vermehrt intern abwickeln und auf externe Vermittler verzichten (Bericht Polynomics, S. 11). Da gemäss Artikel 39 Absatz 1 E-KVAV sowohl externe Personen als auch das Verkaufspersonal des Versicherers eine Vermittlertätigkeit ausüben, ist diese Befürchtung unbegründet.
Auswirkungen für die Versicherer
Die gesonderte Ausweisung des Aufwands für Werbung und Vermittlerprovisionen ist ein Vorgang, der für die Versicherer nicht mit zusätzlichen Ausgaben verbunden ist. Da die Definition der Vermittlertätigkeit im Sinne von Artikel 19 KVAG sowohl externe Personen, die mit der Akquisition von Versicherten betraut sind, als auch das interne Verkaufspersonal erfasst, führt die neue Regelung nicht zu einem Ungleichgewicht zwischen Versicherern unterschiedlicher Grösse.
3.2.11 Unternehmensführung (Art. 20 KVAG; Art. 40-46 E-KVAV)
Die Bestimmungen zur Unternehmensführung (Corporate Governance) sind vollständig neu. In diesem Bereich wird die Freiheit der Versicherer folglich eingeschränkt. Von nun an müssen sie gewährleisten, dass die Mitglieder ihrer leitenden Organe den vom Bundesrat festgelegten Anforderungen entsprechen. Das Selektionsverfahren wird somit wahrscheinlich länger dauern, da der Versicherer prüfen muss, ob die Kandidatinnen und Kandidaten über die erforderlichen beruflichen Fähigkeiten und Kompetenzen verfügen und ob sie einen guten Ruf geniessen.