Analyse

Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 13 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht

Bestimmungen dürfen die Rückversicherungsprämien höchstens 50% der gesamten von seinen Versicherten geschuldeten Prämien entsprechen (Art. 68 Abs. 2 E-KVAV).

Auswirkungen für die Rückversicherer

Das Bewilligungsverfahren für die Durchführung der Rückversicherung der sozialen Krankenversicherung und die Angaben, die der Rückversicherer der Aufsichtsbehörde vorlegen muss, haben für ihn weder einen höheren Mittelbedarf noch höhere Ausgaben zur Folge.

Auswirkungen für die Versicherer

Die Verpflichtung, der Aufsichtsbehörde die Rückversicherungsverträge, deren Änderungen und die Rückversicherungsprämien zur Genehmigung vorzulegen, ist für die Versicherer mit einem Mehraufwand verbunden.

3.2.17 Aufsicht (Art. 38-42 KVAG, Art. 70-74 E-KVAV)

Im Bereich der Aufsicht verfügt die Aufsichtsbehörde weiterhin über ihre derzeitigen Kompetenzen hinsichtlich der Weisungen an die Versicherer und der Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes (Art. 34 Abs. 2 und 3 KVAG). Ihre Interventionsbefugnisse dagegen werden durch das KVAG erweitert: So kann die Aufsichtsbehörde insbesondere Dritte zur Überprüfung der Einhaltung des Gesetzes heranziehen (Art. 34 Abs. 4 KVAG). Die Kosten für diese von der Behörde beauftragten Dritten können dem Versicherer belastet werden, wenn bei der Kontrolle Unregelmässigkeiten oder gesetzeswidrige Handlungen festgestellt werden. Diese neue Kompetenz ist für die Versicherer mit Kosten verbunden.

Als sichernde Massnahmen kann die Aufsichtsbehörde insbesondere die Hinterlegung oder die Sperre der Vermögenswerte des Versicherers anordnen (Art. 38 Abs. 2 Bst. b KVAG), die Abberufung der mit der Oberleitung, Aufsicht, Kontrolle oder Geschäftsführung betrauten Personen anordnen (Art. 38 Abs. 2 Bst. f KVAG), die Umsetzung eines Finanzierungs- oder Sanierungsplans anordnen (Art. 38 Abs. 2 Bst. h KVAG), vom Versicherer den Abschluss eines Rückversicherungsvertrages verlangen (Art. 38 Abs. 2 Bst. l KVAG) oder eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, eine Aufsichtsmassnahme umzusetzen (Art. 39 KVAG).

Auswirkungen für die Versicherer

Die Umsetzung der neuen Kompetenzen der Aufsichtsbehörde im Aufsichtsbereich ist für die Versicherer mit zusätzlichem Aufwand verbunden: Wenn die Aufsichtsbehörde ein Mitglied eines leitenden Organs abberuft, muss der Versicherer eine andere Person ernennen, um seinen Betrieb weiterhin zu gewährleisten. Im Übrigen gehen die Kosten für die von der Aufsichtsbehörde beauftragte fachkundige Person zu Lasten des Versicherers, ausser wenn die Aufsichtsbehörde die Kosten ganz oder teilweise erlässt (Art. 39 Abs. 4 KVAG). Betroffen sind selbstverständlich nur Versicherer, die sich nicht an die gesetzlichen Bestimmungen halten.

3.2.18 Überprüfung von Transaktionen zwischen dem Versicherer und anderen Unternehmen

(Art. 44 KVAG, Art. 75-76 E-KVAV)

Die Versicherer müssen der Aufsichtsbehörde bestimmte wichtige Transaktionen mit anderen Unternehmen spätestens 15 Tage vor dem Eintritt der rechtlichen Wirksamkeit mitteilen. Sie müssen der Aufsichtsbehörde insbesondere gruppeninterne Transaktionen sowie Transaktionen mit Vermittlern, Dachverbänden und Leistungserbringern zustellen, im letzteren Fall mit Ausnahme der Transaktionen, die auf einem behördlich genehmigten Vertrag beruhen. Dank dieser Verpflichtung soll die Aufsichtsbehörde überprüfen können, ob diese Transaktionen den Interessen der Versicherten nicht zuwiderlaufen. Ausserdem müssen die Versicherer jährlich einen Bericht über den Bestand der mit Dritten abgeschlossenen Transaktionen erstellen (Art. 75 Abs. 3 E-KVAV).