Analyse
Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 13 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht
Nach Artikel 43 E-KVAV dürfen Mitglieder des Verwaltungsorgans nicht zugleich Mitglied des Leitungsorgans sein. Diese Anforderung kann den Prozess für die Bestellung der leitenden Organe verlängern. Sie kann einen Versicherer zwingen, die Zusammensetzung seiner Organe zu ändern, wenn diese die neuen Anforderungen nicht erfüllen.
Auswirkungen für die Versicherer
Das Verfahren für die Selektion der Mitglieder der leitenden Organe könnte sich verlängern. Ausserdem müssen die Versicherer, deren Verwaltungs- und Leitungsorgane den neuen Anforderungen an die Unternehmensführung nicht entsprechen, diese Bedingungen innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten des KVAG erfüllen (Art. 59 Abs. 2 Bst. b KVAG). Einige Versicherer könnten sich verpflichtet sehen, die Zusammensetzung ihrer Organe zu ändern. Dies bedeutet für sie einen Mehraufwand.
3.2.12 Risikomanagement und interne Kontrolle (Art. 22-23 KVAG, Art. 48-51 E-KVAV)
Nach Artikel 728a Absatz 1 Ziffer 3 OR muss die Revisionsstelle prüfen, ob ein internes Kontrollsystem existiert. Diese Bestimmung aus dem Aktienrecht gilt für Vereine (Art. 69b Abs. 3 ZGB), Stiftungen (Art. 83b Abs. 3 ZGB) und Genossenschaften (Art. 906 Abs. 1 OR). Nach Artikel 961c Absatz 2 Ziffer 2 OR muss der Lagebericht über die Durchführung einer Risikobeurteilung Aufschluss geben. Die Bestimmungen über die kaufmännische Buchführung und die Rechnungslegung (Art. 957 ff. OR) sind auch auf Vereine (Art. 69a ZGB) und Stiftungen (Art. 83a ZGB) anwendbar. Die Versicherer sind somit bereits heute verpflichtet, über ein internes Kontrollsystem und ein Risikomanagement zu verfügen.
In Bezug auf das Risikomanagement sind in den Artikeln 48 und 49 E-KVAV die Prozesse, welche die Versicherer einführen müssen, um die Risiken des Unternehmens zu identifizieren, zu beurteilen und zu steuern, sowie die diesbezügliche Dokumentation beschrieben.
Auswirkungen für die Versicherer
Die grossen Versicherer haben diese Bestimmungen bereits realisiert; jene, die einer Versicherungsgruppe angehören, in der ein oder mehrere Mitglieder Versicherungen nach VVG durchführen, können deren Erfahrung nutzen, denn in diesem Bereich entsprechen die Vorschriften des E-KVAV mehr oder weniger jenen des VAG und der AVO. Für kleinere Versicherer, die keiner Versicherungsgruppe angehören, sind die qualitativen Anforderungen im Bereich des Risikomanagements neu und erfordern zusätzliche Mittel.
Für das interne Kontrollsystem müssen die Versicherer eine von der Geschäftsführung unabhängige interne Revisionsstelle bestellen (Art. 23 Abs. 1 KVAG). Sie verfügen folglich über eingeschränkte Freiheit.
Auswirkungen für die Versicherer
Für mittelgrosse und grosse Versicherer, denen ausserhalb des Leitungsorgans genügend Personen zur Verfügung stehen, um die interne Revisionsstelle zu besetzen, ist dies kein Problem. Für kleine Versicherer kann dies hingegen schwieriger sein: Sie müssen die interne Revision einem Drittunternehmen übertragen, wenn sie nicht in der Lage sind, die interne Revisionsstelle mit ihrem eigenen Personal zu bilden. Für kleine Versicherer hat das zusätzliche Ausgaben zur Folge.
3.2.13 Bestimmungen zur Vermögensanlage (Art. 52-57 E-KVAV)
Die Bestimmungen zur Anlage des Vermögens der Versicherer (Art. 80-80i KVV) sind seit dem 1. Januar 2011 in Kraft. Sie werden im E-KVAV weitgehend übernommen, mit einem wesentlichen Unterschied: Als Vermögen gelten nicht nur wie im bisherigen Recht die Kapitalanlagen, sondern alle Werte der Versicherer. Die Begrenzungen der Anlagen sind nur noch auf das gebundene Vermögen der sozialen Krankenversicherung anwendbar. Nach Artikel 53 Absatz 2 E-KVAV muss der Versicherer sicherstellen, dass die Vermögensverwaltung und die Überwachung durch unterschiedliche Personen erfolgen. Die Regelung verlangt somit nicht mehr, dass voneinander unabhängige Personen die Verwaltung und die Überwachung ausführen (Art. 80b Abs. 2 KVV), was den Versicherern die Aufgabe erleichtern wird.