Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 40 Seiten
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Artikel 82 Daten der Versicherer
Der SGV macht geltend, aus seiner Sicht sei die geforderte Datenmenge unverhältnismässig. Der SGV beantragt deshalb, der Umfang der abzuliefernden Daten sei substantiell zu verringern.
Die Hausärzte Schweiz (MFE) und FMH betonen zu Artikel 82 und 83 KVAV, dass diese beiden Verordnungsbestimmungen über die gesetzliche Vorgabe von Artikel 35 Absatz 2 KVAG hinausgehen würden und deshalb nicht gesetzeskonform seien. Während in der KVAG-Bestimmung Informationen aufgeführt seien, mit welchen die Tätigkeit der Krankenversicherungen beaufsichtigt werden sollen, seien in den Verordnungsbestimmungen diverse Daten erwähnt, die weiteren Zwecken dienen, z.B. der Kontrolle der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen (wobei damit vermutungsweise die Leistungen der Leistungserbringer gemeint seien, welche nicht in der vorliegenden Verordnung zu regeln seien). Würde Artikel 82 in dieser Form umgesetzt, so käme eine umfassende Datenmenge zusammen, die weit über das hinausgehen würde, was die Aufsichtsbehörde zur Wahrnehmung der Kontrolle benötige.
MFE vertritt die klare Auffassung, dass die beiden Verordnungsbestimmungen in der vorgelegten Form gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen verstossen würden, indem weder die Übermittlung auf aggregierte Daten beschränkt noch der Zweck der Datenübermittlung genügend klar bestimmt sei. Die erweiterte Datensammlung, wie sie hier entworfen werde, könne nicht auf Verordnungsstufe begründet werden.
Die Artikel 82 und 83 der KVAV seien daher umfassend zu überarbeiten. Die Krankheitsdaten der Bevölkerung seien ein zu sensibles Gut, als dass hier ein System begründet werden könne, das auf Zufälligkeiten beruhe. Dies gelte insbesondere dann, wenn wie vorgesehen Individualdaten («pro versicherte Person») übermittelt werden müssten. Die FMH bringt zusätzlich noch vor, nur das Bundesamt für Statistik dürfe Daten verknüpfen. Und verknüpft werden dürfe nur zu statistischen Zwecken und nicht für aufsichtsrechtliche Zwecke.
Medswissnet weist darauf hin, eine derart umfassende Datenlieferung könne weder dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, noch sei sie notwendig für die Erfüllung des Aufsichtszwecks. Medswissnet stellt deshalb den Antrag, dass Artikel 82 und 83 umfassend überarbeitet werden sollen unter Wahrung des gesetzlichen Zwecks. Hierbei müsse zur Wahrung der Verhältnismässigkeit der Grundsatz gelten, dass das BAG für die Zwecke der Aufsicht nur aggregierte Daten erheben dürfe. Ferner seien auch die bestehenden Ausführungsbestimmungen der KVV einer entsprechenden Überprüfung zu unterziehen. Der Fokus dieser Bestimmung sei nicht auf «alle erforderlichen Auskünfte und Belege» zu legen, sondern auf Daten die «für die Aufsicht erforderlich» sind.
Pharmasuisse betont, der Umfang der zu liefernden Daten müsse zweck- und verhältnismässig sein. Da die daraus resultierenden Verwaltungskosten den Prämienzahlern belastet würden, sei darauf zu achten, dass Verhältnismässigkeit gewahrt bleibe. Pharmasuisse würde aus Kosten- und Effizienzgründen eine gezielte Untersuchung auf Anzeige oder Verdacht hin einer undifferenzierten systematischen Datensammlung vorziehen. Das würde allerdings eine Neukonzeptionierung der gesamten Verordnung bedingen.
Curafutura macht zunächst allgemein geltend, es sei bei der Erhebung von Individualdaten der Versicherten nicht erkennbar, zu welchem Zweck diese erhoben und genutzt würden. Diese Datenerhebungen führten nicht nur zu einem immensen administrativen Aufwand bei den Versicherern (und bei der Aufsichtsbehörde), sie tragen auch massgebend zum gläsernen Patienten bei. Während die Krankenversicherer einer umfangreichen Datenschutzgesetzgebung unterliegen und regelmässig auf die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften kontrolliert würden, entstehe mit der vorgesehenen Datenlieferung bei einer Behörde eine riesige Datenflut, die für die Zwecke der Aufsicht nicht notwendig sei.
Die Aufsichtsbehörde könne bislang keine nachvollziehbaren Begründung betreffend die zweckgerichtete Datenverwendung vorlegen. Feststellbar sei lediglich, dass die bisherigen Erkenntnisse der Aufsichtsbehörde keine Individualdatensammlungen erfordern. Aus Sicht von Curafutura seien die Bestimmungen der Artikel 82 und 83 E-KVAV daher einer grundlegenden