Vorlage
Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 62 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 29Fedlex · Vorlage
Kollektivanlagenverordnung-FINMA 951.312
a. die eingegangenen Risiken des Bewilligungsträgers;
b. die Risiken jeder einzelnen Position der verwalteten kollektiven Kapitalanlagen und deren Gesamtrisiko; und
c. die Risiken allfälliger übriger Verwaltungsmandate.
3Die Risikokontrolle ist funktional und hierarchisch von den operativen Geschäftseinheiten, insbesondere der Funktion der Anlageentscheide (Portfoliomanagement), zu trennen. Sie muss unabhängig handeln können.
Art. 71 Voraussetzungen für den Einsatz von Derivaten
1Beim Einsatz von Derivaten ist die Berechnung der geltenden Gesamtengagement-Limiten und deren dauernde Einhaltung jederzeit sicherzustellen.
2Die Risikokontrolle überprüft die Bewertungsmodelle und –verfahren.
3Bei Verpflichtungen zur physischen Lieferung aus Derivaten hat die Risikokontrolle regelmässig zu überprüfen und sicherzustellen, dass die Deckung beziehungsweise die geldnahen Mittel gemäss Artikel 44 und 45 in erforderlichem Umfang zur Verfügung stehen.
4Die Geschäftsleitung genehmigt für kollektive Kapitalanlage auf die der Modell-Ansatz angewendet wird in Übereinstimmung mit deren Risikoprofil ein dokumentiertes System von Obergrenzen von potentiellen Risikobeträgen (VaR-Limiten).
5Bei kollektiven Kapitalanlagen, auf die der Modell-Ansatz angewandt wird, ist die Risikokontrolle in Bezug auf die Risikomessverfahren zuständig und verantwortlich für folgende Aufgabengebiete:
a. Sie überprüft und pflegt das Risikomess-Modell und entwickelt es weiter.
b. Sie stellt sicher, dass sich das Risikomess-Modell für die jeweilige kollektive Kapitalanlage eignet.
c. Sie validiert und implementiert das System von Obergrenzen von potenziellen Risikobeträgen (VaR-Limiten) für jede kollektive Kapitalanlage in Übereinstimmung mit deren Risikoprofil.
d. Sie ermittelt und analysiert laufend die potenziellen Risikobeträge und überwacht die Obergrenzen.
e. Sie überwacht regelmässig das Gesamtengagement der kollektiven Kapitalanlage gemäss Artikel 34 ff., insbesondere dessen Hebelwirkung.
f. Sie erstattet an die zuständige interne Stelle regelmässig Bericht über die aktuellen potenziellen Risikobeträge, das Backtesting und die Ergebnisse der Stresstests.