Vorlage

Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 62 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 30Fedlex · Vorlage

951.312 Kreditinstitute

3. Kapitel: Fondsleitung und SICAV

(Art. 33 Abs. 1 KKV20)

Art. 72

1Die Fondsleitung und die selbstverwaltete SICAV stellen sicher, dass die Bewertung der Anlagen funktional und personell von der Funktion der Anlageentscheide (Portfoliomanagement) getrennt ist.

2Sie verfügen zur Wahrnehmung der Bewertung über ausreichende, fachlich qualifizierte personelle Ressourcen.

4. Kapitel: Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen

1. Abschnitt: De-minimis-Ansatz

(Art. 2 Abs. 2 Bst. h KAG und Art. 1b Abs. 2 KKV21))

Art. 73 Zu berücksichtigende Vermögenswerte

1Für die Berechnung der Schwellenwerte der vom Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen verwalteten Vermögenswerte sind auch diejenigen Vermögenswerte zu berücksichtigten, deren Verwaltung dieser an Dritte delegiert hat.

2Verwaltet ein Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen eine kollektive Kapitalanlage, die Anteile an anderen von ihm verwalteten kollektiven Kapitalanlagen hält, so muss er die betreffenden Vermögenswerte zur Berechnung der Schwellenwerte nur einmal berücksichtigen.

Art. 74 Bewertung der verwalteten Vermögen

1Für jede verwaltete kollektive Kapitalanlage ist anhand der in den Rechtsvorschriften des Domizilstaates der kollektiven Kapitalanlage sowie gegebenenfalls der in den massgebenden Dokumenten der kollektiven Kapitalanlage festgelegten Bewertungsregeln der Wert der verwalteten Vermögenswerte zu bestimmen.

2Der Anrechnungsbetrag für das Gesamtengagement aus Hebelfinanzierungen wird nach dem Commitment-Ansatz II berechnet.

3Die Kapitalzusagen gemäss Artikel 1b Absatz 1 Buchstabe d KKV22 ergeben sich aus der Summe aller Beträge, die die kollektive Kapitalanlage beziehungsweise deren Fondsleitung bei Anlegerinnen und Anlegern aufgrund verbindlicher Zusagen abrufen kann.

4Als Nominalwert einer kollektiven Kapitalanlage gemäss Artikel 1b Absatz 1 Buchstabe d KKV gilt die Summe der Kapitalzusagen abzüglich bereits geleistete Rückzahlungen an Anleger.

20 SR 951.311

21 SR 951.311

22 SR 951.311