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Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 62 Seiten
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Kollektivanlagenverordnung-FINMA 951.312
2. Abschnitt: Berufshaftpflichtversicherung
(Art. 21 Abs. 3 Bst. b KKV23)
Art. 75 Anforderungen
1Die Berufshaftpflichtversicherung von Vermögensverwaltern kollektiver Kapitalanlagen gemäss Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe b KKV24 hat folgende Anforderungen zu erfüllen:
a. Sie wird bei einem Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 200425 abgeschlossen.
b. Die Laufzeit beträgt mindestens ein Jahr.
c. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens 90 Tage.
d. Es werden mindesten die Berufshaftungsrisiken gemäss Artikel 76 abgedeckt.
2Der Versicherungsschutz für eine Einzelforderung entspricht mindestens 0.7 Prozent des Gesamtvermögens der vom Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen verwalteten kollektiven Kapitalanlagen.
3Der Versicherungsschutz für sämtliche Forderungen eines Jahres entspricht mindestens 0.9 Prozent des Gesamtvermögens der vom Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen verwalteten kollektiven Kapitalanlagen.
4Die Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung sind dauernd einzuhalten.
Art. 76 Berufshaftungsrisiken
1Die Berufshaftpflichtversicherung nach Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe b KKV26 hat das Risiko eines Verlusts oder Schadens abzudecken, der durch die Ausübung von Tätigkeiten verursacht wird, für die der Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen rechtlich verantwortlich ist.
2Als Berufshaftungsrisiken nach Absatz 1 gelten unter anderem:
a. das Risiko des Verlusts von Dokumentennachweisen, die das Eigentum der kollektiven Kapitalanlage an verwalteten Vermögenswerten nachweisen;
b. das Risiko von Fehldarstellungen oder irreführenden Aussagen gegenüber der verwalteten kollektiven Kapitalanlage oder deren Anlegern;
c. das Risiko von Verhaltensweisen, die verstossen gegen:
1. gesetzliche und vertragliche Pflichten,
2. Treue-, Sorgfalts- und Informationspflichten gegenüber der verwalteten kollektiven Kapitalanlage und deren Anlegern,
23 SR 951.311
24 SR 951.311
25SR 961.01