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Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 62 Seiten

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Kollektivanlagenverordnung-FINMA 951.312

b. nach welchem Ansatz die Kontrollen, einschliesslich der Kontrollen bei der Übertragung der Verwahrung an Dritt- und Sammelverwahrer im Sinne von Artikel 105a KKV28, durchgeführt werden sollen;

c. der Kontrollplan und die Kontrollprozesse, insbesondere die Methoden, die Datengrundlagen und die Periodizität der Kontrollen;

d. die Eskalationsprozesse, die bei Feststellung von Unregelmässigkeiten ausgelöst werden, insbesondere Verfahrensschritte, Fristen, Kontaktaufnahme mit Fondsleitung oder SICAV und weiteren relevanten Parteien, Vorgehen zur Definition von Massnahmen und Informationspflichten;

e. die Berichterstattung der Depotbank über ihre Kontrolltätigkeit an die Organe, insbesondere deren Häufigkeit, Form und Inhalt sowie allenfalls weitere Adressaten.

3. Titel: Buchführung, Bewertung, Rechenschaftsablage und Publikationspflicht

1. Kapitel: Buchführung und Rechnungslegung

1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 79 Grundsätze

(Art. 87 und 91 KAG)

1Soweit das KAG und diese Verordnung nichts anderes vorsehen, gelten für die Buchführung und Rechnungslegung gemäss Artikel 87 KAG die Bestimmungen des Obligationenrechts29 (OR).

2Die Buchführung ist auf die gesetzlichen Anforderungen an die Jahres- und Halbjahresberichte (Art. 89 ff. KAG) auszurichten und so vorzunehmen, dass die Rechenschaftsablage ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenslage und des Erfolges vermittelt.

3Die Transaktionen sind einschliesslich der Ausserbilanzgeschäfte sofort nach Vertragsabschluss zu erfassen. Die Bilanzierung für abgeschlossene aber noch nicht erfüllte Transaktionen erfolgt nach dem Abschlusstagprinzip.

4Die Buchhaltung hat den steuerrechtlichen Erfordernissen Rechnung zu tragen.

Art. 80 Rechnungseinheit

(Art. 26 Abs. 3 und 108 KAG, Art. 35a Abs. 1 Bst. o KKV30)

1Eine fremde Währung kann als Rechnungseinheit bezeichnet werden für:

a. den Anlagefonds oder für dessen Teilvermögen: im Fondsreglement;

28 SR 951.311

29SR 220

30 SR 951.311