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Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 62 Seiten

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951.312 Kreditinstitute

3. Bestimmungen des Vermögensverwaltungsvertrags betreffend die kollektive Kapitalanlage, den Fondsvertrag oder die Satzung der kollektiven Kapitalanlage;

d. das Risiko, dass angemessene Verfahren zur Prävention unredlicher, betrügerischer oder böswilliger Handlungen weder geschaffen, umgesetzt noch beibehalten werden;

e. das Risiko einer nicht vorschriftsmässigen Bewertung von Vermögenswerten;

f. das Risiko von Verlusten, die durch eine Betriebsunterbrechung, durch Systemausfälle oder durch einen Ausfall der Transaktionsverarbeitung oder des Prozessmanagements verursacht werden.

5. Kapitel: Depotbank

(Art. 14, 72f. KAG, Art. 102a ff. KKV27)

Art. 77 Organisation

1Die Depotbank stellt eine räumliche, personelle und funktionale Unabhängigkeit gegenüber der Fondsleitung oder der SICAV sicher.

2Bei der Delegation von Aufgaben durch die Fondsleitung oder SICAV an die Depotbank ist sicherzustellen, dass keine Interessenkonflikte entstehen. Dabei ist die gegenseitige Weisungsunabhängigkeit sicherzustellen.

3Die mit den Aufgaben der Depotbank gemäss Artikel 73 KAG betrauten Personen dürfen nicht gleichzeitig von der Fondsleitung oder SICAV delegierte Aufgaben wahrnehmen.

4Bei der Ausgestaltung der Risikokontrolle der Depotbanktätigkeiten sind die Bestimmungen von Artikel 67 bis 70 sinngemäss zu berücksichtigen.

Art. 78 Kontrollfunktion

1Zur Wahrnehmung ihrer Kontrollaufgaben gemäss Artikel 73 Absatz 3 KAG bewertet die Depotbank die Risiken im Zusammenhang mit Art, Umfang und Komplexität der Strategie der kollektiven Kapitalanlage, um Kontrollverfahren zu entwickeln, die der kollektiven Kapitalanlage und den Vermögenswerten, in die sie anlegt, angemessen sind.

2Die Depotbank erlässt angemessene interne Richtlinien, welche mindestens folgende Elemente umfassen:

a. wie sie ihre Kontrollfunktion organisiert, insbesondere welche Rollen es gibt und wer wofür zuständig ist;

27 SR 951.311