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Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 62 Seiten

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951.312 Kreditinstitute

b. die Teilvermögen der SICAV: im Anlagereglement;

c. die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen: im Gesellschaftsvertrag.

2Die SICAV legt zudem in ihrem Anlagereglement die für die Gesamtrechnung (Art. 98) massgebende Währung als Rechnungseinheit und das Umrechnungsverfahren fest.

3Wird für die Rechnungslegung eine fremde Währung verwendet, so müssen die Werte nicht zusätzlich in der Landeswährung angegeben werden.

2. Abschnitt: Offene kollektive Kapitalanlagen

Art. 81 Teilvermögen und Anteilsklassen

(Art. 92–94 KAG, Art. 112 und 113 KKV31)

1Bei kollektiven Kapitalanlagen mit Teilvermögen sind die Bestimmungen dieses Titels je Teilvermögen einzuhalten.

2Die Teilvermögen sind in den Jahres- und Halbjahresberichten einzeln darzustellen.

3Das Rechnungsjahr ist für Teilvermögen auf das gleiche Datum abzuschliessen.

4Bei Anteilsklassen ist der Nettoinventarwert je Klasse auszuweisen.

Art. 82 Anteil- und Anteilscheinkontrolle

(Art. 11 und 73 Abs. 1 KAG)

1Die Depotbank zeichnet die Ausgabe und die Rücknahme der Anteile inklusive Fraktionen fortlaufend auf. Dabei erfasst sie folgende Angaben:

a. das Datum der Ausgabe oder der Rücknahme;

b. die Anzahl der ausgegebenen oder der zurückgenommenen Anteile;

c. die Bruttoeinzahlung der Anlegerin oder des Anlegers oder die Nettoauszahlung an die Anlegerin oder den Anleger;

d. die Vergütungen und Nebenkosten bei der Ausgabe oder der Rücknahme;

e. den der Kapitalanlage zufliessende oder belastete Betrag;

f. den Nettoinventarwert des Anteils.

2Lauten die Anteile auf den Namen, so ist zusätzlich die Identität der Anlegerin oder des Anlegers separat aufzuzeichnen.

3Die Depotbank zeichnet die Ausgabe und Rücknahme von Anteilscheinen separat auf.

31 SR 951.311