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Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 62 Seiten

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Kollektivanlagenverordnung-FINMA 951.312

Art. 83 Immobilienfonds

(Art. 59 Abs. 1 Bst. b und 83 KAG, Art. 86 Abs. 3 Bst. b und 93 KKV32)

1Der Immobilienfonds und die zu ihm gehörenden Immobiliengesellschaften haben ihre Rechnung auf den gleichen Tag abzuschliessen. Die FINMA kann Ausnahmen bewilligen, sofern die Erstellung einer konsolidierten Rechnung sichergestellt ist.

2Für die Berechnung des Nettoinventarwertes sind die bei einer allfälligen Liquidation des Immobilienfonds anfallenden Steuern, namentlich die Ertrags-, die Grundstückgewinn- und gegebenenfalls die Handänderungssteuern zu berücksichtigen.

2. Kapitel: Bewertung

1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 84 Anlagen

(Art. 88 und 89 Abs. 2 KAG)

1Die Bewertung der Anlagen wird zu Verkehrswerten (Art. 88 KAG) vorgenommen.

2Im Anhang der Vermögensrechnung beziehungsweise der Bilanz und der Erfolgsrechnung (Art. 94 und 95) sind die Anlagen in einer Tabelle nach folgenden drei Bewertungskategorien aufgeteilt darzustellen:

a. Anlagen, die an einer Börse kotiert oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, bewertet zu den Kursen, die am Hauptmarkt bezahlt werden (Art. 88 Abs. 1 KAG);

b. Anlagen, für die keine Kurse gemäss Buchstabe a. verfügbar sind, bewertet aufgrund am Markt beobachtbaren Parametern;

c. Anlagen, die aufgrund von am Martk nicht beobachtbaren Parametern mit geeigneten Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten bewertet werden.

Art. 85 Private Equity

(Art. 88 Abs. 2 und 108 KAG)

1Die Bewertung von Private-Equity-Anlagen ist nach anerkannten internationalen Standards vorzunehmen, soweit sie in dieser Verordnung nicht geregelt wird.

2Die angewendeten Standards sind im Prospekt oder im Reglement ausführlich zu umschreiben.

32 SR 951.311