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Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 62 Seiten

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951.312 Kreditinstitute

3Die Aufsichtsprüfung kann weitere, von der FINMA festgelegte Angaben umfassen.

2. Kapitel: Prüfberichte

Art. 113 Art der Berichte

(Art. 128 Abs. 2 KAG, Art. 20 Finanzmarktprüfverordnung58)

Die Prüfgesellschaft erstattet:

a. Prüfberichte über die aufsichtsrechtliche Prüfung der Bewilligungsträger und der kollektiven Kapitalanlagen sowie der nicht bewilligungspflichtigen Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen (Aufsichtsprüfung);

b. Prüfberichte über die Prüfung der Jahresrechnung nach Artikel 128 Absatz 1 Buchstabe a, b und d KAG (Rechnungsprüfung);

c. Kurzberichte über die Prüfung der kollektiven Kapitalanlagen (Rechnungsprüfung).

Art. 114 Prüfbericht Aufsichtsprüfung

(Art. 128 Abs. 2 KAG, Art. 20 Finanzmarktprüfverordnung59)

1Die Prüfgesellschaft erstattet die Prüfberichte innert sechs Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres. Die FINMA kann in einzelnen Fällen Abweichungen von dieser Frist vorsehen.

2Die Prüfberichte über die Fondsleitung beinhalten auch die von ihr verwalteten Anlagefonds. Stimmt das Rechnungsjahr der Fondsleitung nicht mit demjenigen der Anlagefonds überein, so sind deren Prüfberichte unter Beachtung der Fristen nach Absatz 1 als Ergänzung zum Prüfbericht über die Fondsleitung quartalsweise zu erstatten.

3Die Prüfberichte der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen beinhaltet auch die Komplementäraktiengesellschaft.

4Die Prüfberichte über die Bewilligungsträger und die Anlagefonds sind dem Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle zur Kenntnis zu bringen. Jedes Mitglied dieses Organs hat die Einsichtnahme unterschriftlich zu bestätigen. Die Prüfberichte sind in einer Sitzung dieses Organs zu besprechen und die Behandlung ist zu protokollieren.

Art. 115 Prüfbericht Rechnungsprüfung

(Art. 128 Abs. 2 KAG, Art. 20 Finanzmarktprüfverordnung60)

1Für die Prüfberichte zur Rechnungsprüfung gelten die Bestimmungen für die ordentliche Prüfung nach Obligationenrecht.

58 SR 956.161

59 SR 956.161

60 SR 956.161