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Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 62 Seiten
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Kollektivanlagenverordnung-FINMA 951.312
2Die Prüfgesellschaft erstattet die Kurzberichte rechtzeitig vor Publikation der Jahresberichte. Sie sind von der zuständigen leitenden Prüferin oder vom zuständigen leitenden Prüfer und einem weiteren zeichnungsberechtigten Mitarbeitenden der Prüfgesellschaft zu unterzeichnen.
3Bei kollektiven Kapitalanlagen mit Teilvermögen ist für jedes einzeln zu berichten.
Art. 116 Kurzbericht
(Art. 128 Abs. 2 KAG, Art. 20 Finanzmarktprüfverordnung61)
1Der Kurzbericht äussert sich zur Einhaltung der gesetzlichen, vertraglichen, statutarischen und reglementarischen Vorschriften und zu den Prüfungen der Angaben nach Artikel 89 Absatz 1 KAG, bei den Immobilienfonds zusätzlich zu denjenigen nach Artikel 90 KAG.
2Bei der SICAV und der SICAF kann der Kurzbericht auch die Berichterstattung der aktienrechtlichen Prüfgesellschaft gemäss Artikel 728 OR62 umfassen.63
3Die FINMA kann eine Standard-Bestätigung der Branchenorganisation der Prüfgesellschaften für allgemeinverbindlich erklären.64
5. Titel: Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 117 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Kollektivanlagenverordnung-FINMA vom 21. Dezember 200665 wird aufgehoben.
Art. 118 Übergangsbestimmungen
1Ab dem 1. Januar 2016 müssen Fondsleitung und SICAV:
a. die Bestimmungen zur Sicherheitenverwaltung nach den Artikeln 50 ff. einhalten. Dies gilt für ihre Beauftragten sinngemäss.
b. die Anforderungen an die Risikomessung von derivativen Finanzinstrumenten erfüllen;
c. in ihren Prospekten die maximal mögliche Hebelwirkung sowie beim relativen VaR-Ansatz das Vergleichsportefeuille gemäss Artikel 49 Absatz 3 ausweisen.
61 SR 956.161
62SR 220
63Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der FINMA vom 20. Nov. 2008 über die Anpassung von
Behördeverordnungen an das Finanzmarktaufsichtsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5613).
64Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der FINMA vom 20. Nov. 2008 über die Anpassung von
Behördeverordnungen an das Finanzmarktaufsichtsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5613).