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Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 62 Seiten
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951.312 Kreditinstitute
2Die Bewilligungsträger gemäss Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a, b und f KAG müssen ab dem 1. Januar 2016 die Vorschriften zu Riskmanagement und Risikokontrolle nach den Artikeln 67 ff. sowie die Voraussetzungen für den Einsatz von Derivaten gemäss Artikel 71 erfüllen.
3Die Bewilligungsträger gemäss Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a, b, f und h KAG müssen ab dem 1. Januar 2017 die delegierten Aufgaben sowie die Grundsätze zur Möglichkeit der Weiterdelegation in ihren entsprechenden Organisationsdokumenten aufführen.
4Depotbanken müssen ab dem 1. Januar 2016:
a. interne Richtlinien gemäss Artikel 78 implementiert haben;
b. die Anforderungen an das Riskmanagement gemäss Artikel 67–70 sinngemäss erfüllen.
5Die Bestimmungen zur Konzernrechnung sowie zu den Angaben der Bewertungskategorien der Anlagen (Art. 84 Abs. 2) sind erstmals einzuhalten im Geschäftsjahr, das am 1. Januar 2016 oder innerhalb eines Jahres nach diesem Datum beginnt.
6Die angefangenen Bauten müssen erstmals ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung gemäss Artikel 86 zum Verkehrswert bewertet werden
11Die Offenlegungspflichten in der Jahresrechnung gemäss den Änderungen der Vorschriften in den Anhängen 2 und 3 sind erstmals zu erfüllen im Geschäftsjahr, das nach dem 1. Januar 2016 beginnt.
Art. 119 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.