Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 68 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht

3 Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen

1. Titel: Kollektive Kapitalanlagen

1. Kapitel: Effektenfonds

1. Abschnitt: Effektenleihe («Securities Lending»)

Art. 1 E-KKV-FINMA Begriff

Hierbei handelt es sich lediglich um eine Präzisierung des geltenden Rechts.

Art. 2 E-KKV-FINMA Grundsätze

6

Absatz 3 (gestrichen)

Aufgrund der einheitlichen Regelung des Riskmanagements im 2. Titel, 2. Kapitel, wird die Anforderung aus Abs. 3 verschoben und zentral in Art. 69 Abs. 3 geregelt. Materiell wird die Anforderung des Abs. 3 damit nicht verändert. Jedoch werden neu in Art. 69 Abs. 3 alle Anlagetechniken zusammengefasst. Darunter fallen beim Effektenfonds gemäss Art. 55 Abs. 1 KAG insbesondere die Effektenleihe, das Pensionsgeschäft, die Kreditaufnahme und die Verpfändung. Das bedeutet, dass neu der Einsatz aller Anlagetechniken in internen Richtlinien zu regeln ist.

Art. 3 E-KKV-FINMA Zulässige Borger und Vermittler

Absatz 1

Aktuell dürfen Fondsleitung oder SICAVs die Effektenleihe nur mit auf diese Geschäftsart spezialisierten, erstklassigen Borgern beziehungsweise Vermittlern tätigen. Abs. 1 zählt dazu beispielhaft Banken, Broker, Versicherungsgesellschaften und Effektenclearing-Organisationen auf. Ziel dieser Bestimmung ist es, die Borger oder Vermittler auf verlässliche, beaufsichtigte Institute zu beschränken. Der Begriff des Brokers (Art. 76 KKV) ist jedoch nicht klar als beaufsichtigtes Institut zu qualifizieren, da er nicht ohne weiteres mit einem Effektenhändler nach BEHG gleichzusetzen ist. Um hier Klarheit zu schaffen, wird eine formelle Anpassung vorgenommen und explizit aufgeführt, dass es sich um beaufsichtigte Borger oder Vermittler handeln muss. Dies entspricht auch der europäische Regulie-

7

rung (vgl. Art. 1 der Richtlinie 2002/47/EG ), die Sicherheitengeber auf regulierte Institute beschränkt (Ausnahme öffentlich-rechtliche Körperschaften).

6 Ausführungen zu gestrichenen Bestimmungen sind grau hinterlegt. 7 Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten, ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 73 / 11/68