Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 68 Seiten

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Art. 8 KKV-FINMA Sicherheiten (gestrichen)

Die Anforderungen an die Sicherheiten werden neu in einem zentralen Abschnitt zur Verwaltung der Sicherheiten einheitlich sowohl für Anlagetechniken wie auch OTC-Derivate geregelt. Entsprechend wird Art. 8 gestrichen (vgl. auch Ausführungen zu Art. 50 ff. E-KKV-FINMA.)

Die Absätze 4 und 5 des bestehenden Art. 8 KKV-FINMA werden in Art. 52 Bst. c und f E-KKV-FINMA des Abschnitts Verwaltung der Sicherheiten integriert. Damit einher geht auch die Präzisierung, dass das Verbot der Weiterverwendung von übertragenen Sicherheiten gemäss geltendem Art. 8 Abs. 4 KKV-FINMA nur für unbare Sicherheiten gilt. Bare Sicherheiten können nun gemäss Art. 52 Bst. c E-KKV-FINMA explizit in bestimmte Anlagen reinvestiert werden. Dabei handelt es sich lediglich um eine formelle Präzisierung, welche den Bestimmungen in Ziff. 43 Bst. j der ESMA-Leitlinie bzw. in §27 Abs. 8 der Derivateverordnung der BaFin entspricht.

2. Abschnitt: Pensionsgeschäft («Repo, Reverse Repo»)

Art. 11 E-KKV-FINMA (bisher Art. 12) Grundsätze

Absatz 3 (gestrichen)

Vgl. Ausführungen zu Art. 2 Abs. 3 E-KKV-FINMA.

Art. 12 E-KKV-FINMA (bisher Art. 13) Zulässige Gegenparteien und Vermittler

Absatz 1

Vgl. Ausführungen zu Art. 3 Abs. 1 E-KKV-FINMA.

Art. 14 E-KKV-FINMA (bisher Art. 16) Kündigungstermine und –fristen

Absatz 2

Vgl. Ausführungen zu Art. 5 E-KKV-FINMA.

Art. 15 KKV-FINMA Zulässigkeit von Reverse Repos (gestrichen)

Der bisherige Art. 15 KKV-FINMA legt feste, welche Effekten im Rahmen eines Reverse Repos entgegengenommen werden können. Mit der neuen Regulierung der Sicherheiten in Art. 50 ff. E-KKV-FINMA wird auch der Begriff der Sicherheiten neu definiert. Unter Sicherheiten fallen alle Vermögenswerte, welche ein Bewilligungsträger zur Reduktion des Gegenparteirisikos entgegennimmt. Bei einem Reverse Repo erhält die Fondsleitung oder SICAV als Pensionsnehmer das Eigentum an Effekten gegen Barzahlung an den Pensionsgeber. Gleichzeitig verpflichtet sie sich jedoch, gleiche Effekten sowie die während der Dauer des Pensionsgeschäftes anfallenden Erträge bei Fälligkeit zurückzuerstatten. Obwohl das Reverse Repo gemäss Art. 77 Abs. 3 KKV nicht als Kreditgewährung im Sinne

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