Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 68 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht
Weiter wird der Begriff „Effektenclearing-Organisationen“ durch „zentrale Gegenpartei“ ersetzt. Damit wird den sich durch das Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) ergebenden Änderungen der Grundlagen zu den Finanzmarktinfrastrukturen Rechnung getragen.
Art. 5 E-KKV-FINMA Kündigungstermine und –fristen
Absatz 2
Gemäss der heute geltenden Regelung in Abs. 1 müssen die Rahmenverträge der Effektenleihe j ederzeit kündbar sein. Abs. 2 lässt dabei eine Kündigungsfrist von zehn Bankwerktagen zu. Im Sinne der Stärkung des Anlegerschutzes wird die Kündigungsfrist neu auf sieben Bankwerktage verkürzt. Dies entspricht den internationalen Entwicklungen. So wird in der ESMA-Leitlinie 2012/832 in Ziff. 33 für Reverse Repo Geschäfte eine jederzeitige Kündbarkeit angenommen, wenn diese innerhalb von sieben Tagen gekündigt werden können. Für die Effektenleihe gibt es in der europäischen Regulierung keine Regelung zur Kündigungsfrist der Effektenleihe, womit grundsätzlich ein jederzeitiges Kündigungsrecht gilt. Im Sinne einer einheitlichen Anwendung der Fristen und der Tatsache, dass die KKV-FINMA sowohl für Effektenleihe wie auch für Reverse Repos eine Kündigungsfrist von bisher maximal 10 Tagen zulässt, werden die Kündigungsfristen einheitlich für die Effektenleihe wie auch das Reverse Repo auf sieben Tage verkürzt.
Art. 7 E-KKV-FINMA Mindestinhalt des standardisierten Rahmenvertrags
Absatz 3 und 4
Der bisherige Bst. b von Abs. 3 regelt die Höhe der Sicherheitsmargen auf den entgegengenommenen Sicherheiten, welche die Bewilligungsträger beim Abschluss von Effektenleihen zu berücksichtigen haben. Mit den neuen Bestimmungen zur Verwaltung der Sicherheiten (Art. 50 ff. E-KKV-FINMA). werden die Anforderungen an die Sicherheiten in einem zentralen Abschnitt für alle relevanten Geschäfte geregelt. Dabei wird neben der Qualität der Sicherheiten auch festgehalten, dass die Bewilligungsträger Verfahren und Prozesse einzuführen haben, welche es ihnen erlauben, angemessene Sicherheitsmargen auf den entgegengenommenen Sicherheiten zu bestimmen. In diesem Sinne ist es nicht mehr notwendig, dass eine konkrete Sicherheitsmarge auf den entgegengenommenen Sicherheiten verlangt wird. Diese Änderung hat insofern materielle Auswirkungen, als dass die Sicherheitsmargen im Ermessen der Bewilligungsträger liegen und je nach Art der hinterlegten Sicherheiten höher oder auch tiefer ausfallen können, als dies heute der Fall ist. Damit jedoch nach wie vor sichergestellt ist, dass der Wert der Sicherheiten mindestens 100 % des Verkehrswertes der ausgeliehenen Effekten beträgt, wird Bst. a von Abs. 4 entsprechend angepasst.
Diese Anpassung entspricht den Bestimmungen in Ziff. 46 der ESMA-Leitlinie 2012/832, welche die Sicherheitsmargen bei Anlagetechniken reguliert. Der Deckungsgrad der Effektenleihe wird in der ESMA-Leitlinie nicht geregelt. Diese ergeben sich aus den nationalen Vorschriften.
/ 12/68