Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 68 Seiten

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der Maximum Loss-Approach eingesetzt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit obliegt der Verantwortung der Fondsleitung oder SICAV.

Effektenfonds, welche komplexe Anlagestrategien verfolgen, deren Risiken durch den Commitment-Ansatz I oder II nicht genügend erfasst werden können (bspw. Volatilitätsrisiken), haben den Modell-Ansatz zu wählen. Beispiele hierfür sind (nicht abschliessend) Optionsstrategien (z.B. delta-neutrale oder Volatilitätsstrategien), Arbitragestrategien (z.B. in Bezug auf Zinskurve oder Wandelanleihen) oder komplexe Long-Short- oder marktneutrale Strategien.

Art. 34 E-KKV-FINMA (bisher Art. 37) Commitment-Ansatz I

Absatz 1

Bei der Ergänzung handelt es sich lediglich um eine formelle Klarstellung. Der entsprechende Passus findet sich bereits heute in den Fondsverträgen in Bezug auf den Commitment-Ansatz I. Hiermit wird verdeutlicht, dass nach Anrechnung der notwendigen Deckungen durch Basiswerte oder geldnahe Mittel insgesamt keine Hebelwirkung auf das Fondsvermögen resultieren sollte oder der Derivate-Einsatz keinem Leerverkauf auf das Fondsvermögen entsprechen sollte. Dem Einsatz von Absicherungsgeschäften in der Praxis soll diese Ergänzung jedoch nicht grundsätzlich entgegenstehen bzw. diese einschränken.

Art. 35 E-KKV-FINMA (bisher Art. 38) Commitment-Ansatz II: Ermittlung des Gesamtengage-

ments

Der Artikel zum Commitment-Ansatz II wird vollständig und materiell überarbeitet und in mehrere Artikel gegeliedert. Die Notwendigkeit hierzu ergibt sich insbesondere aus den bestehenden knappen Bestimmungen zu diesem Risikomessverfahren, welche in der Praxis verschiedentlich zu Auslegungsfragen geführt haben. Insbesondere die Aufteilung und Anrechnung der Basiswertäquivalente der Derivate in Markt-, Kredit- und Währungsrisiko, aber auch die knappen Bestimmungen hinsichtlich der Aufrechnungsmöglichkeiten, führten zu Unklarheiten. Das europäische Gegenstück zum Commitment-Ansatz II für UCITS ist der „Commitment Approach“, welcher primär in der CESR-Guideline 10-788 weiter ausgeführt wird. Hinsichtlich der Sicherstellung des Marktzugangs wurde bei der Ausgestaltung grundsätzlich eine Harmonisierung mit den geltenden UCITS-Bestimmungen angestrebt. Die Vorschriften der CESR-Guideline 10-788 (und Konkretisierungen der ESMA) wurden in diversen EU-Jurisdiktionen in geltendes Recht überführt (bspw. Deutschland oder Frankreich). Daneben sollen die neuen Bestimmungen aber auch zu einer Klarstellung bei der Bestimmung des Gesamtengagements führen, insbesondere durch die Harmonisierung mit UCITS bei der Berechnung der Basiswertäquivalente für die wichtigsten Typen von Derivaten gemäss dem neuen Anhang 1.

Absatz 1

Der Definition des Begriffes „Gesamtengagement“ aus Art. 23 E-KKV-FINMA folgend, werden vorliegend in allgemeiner Form die Komponenten hervorgehoben, welche anzurechnen sind. Entsprechend sind einerseits die einzelnen Anrechnungsbeträge von Derivaten und Derivat-Komponenten (siehe

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