Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 68 Seiten
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Grundsatz in Art. 26 E-KKV-FINMA) gemäss Abs. 2 individuell zu bestimmen. Andererseits kann im Falle von Anlagefonds, welche dazu berechtigt sind, physische Leerverkäufe zu tätigen oder aus weiteren Anlagetechniken (Effektenleihe oder Pensionsgeschäften) erhaltene Vermögenswerte, resp. Sicherheiten zu reinvestieren, ebenfalls eine Hebelwirkung auf das Fondsvermögen entstehen, welche im Rahmen der Berechnung des Gesamtengagements zu berücksichtigen ist (siehe Art. 36 Abs. 2 E-KKV-FINMA). Dies ist in Zusammenhang mit den Bestimmungen zur Verwaltung der Sicherheiten nach Art. 50 ff. E-KKV-FINMA zu betrachten und nur anwendbar, falls der Anlagefonds hierzu effektiv berechtigt ist. Damit werden auch die Bestimmungen der CESR-Guideline 10-788, Box 9 widerspiegelt, welche im Grundsatz auch in nationale Regelwerke übernommen worden sind (bspw. Derivat everordnung der BaFin).
Absatz 2
Der Anrechnungsbetrag von Grundformen von Derivaten oder Derivat-Komponenten bestimmt sich im Grundsatz gestützt auf den Verkehrswert der jeweils zugrundeliegenden Basiswerte (Basiswertäquivalente). Falls dies zu einer vorsichtigeren Ermittlung führt, kann auch der Nominalwert oder der börsentäglich ermittelte Terminpreis bei Finanztermingeschäften (Futures) verwendet werden. Die Einteilung in die Risikokategorien entfällt damit, da in Übereinstimmung mit den UCITS-Bestimmungen die Hebelwirkung in Bezug auf den jeweiligen Basiswert des Derivates gemessen werden soll. Zusätzlich zu dieser Vereinfachung wird auch die Berechnung der Basiswertäquivalente im neuen Anhang I für die wichtigsten Typen von Derivaten dargelegt. Die Berechnung entspricht den Bestimmungen der CESR-Guideline 10-788, welche ebenfalls in wichtigen EU-Jurisdiktionen sowie in der delegierten Verordnung 231/201310 übernommen worden sind.
Absatz 3
Für die Ermittlung des Gesamtengagements sind in einer ersten Phase die jeweiligen Basiswertäquivalente (Anrechnungsbeträge) pro Derivat, Derivat-Komponente sowie die Hebelwirkung aus Anlagetechniken zu bestimmen. Die Summe der Anrechnungsbeträge ergibt das Gesamtengagement brutto. Anschliessend können Verrechnungen sowie Absicherungsgeschäfte gemäss Art. 36 E-KKV-FINMA berücksichtigt werden, um das Gesamtengagement netto zu ermitteln. Marktgegenläufige Derivate können in diesem Zusammenhang ein negatives Vorzeichen haben und entsprechend positiven Anrechnungsbeträgen aus Derivaten oder den Verkehrswerten von anderen Vermögenswerten gegenübergestellt werden. Eine Verrechnung ist zulässig, sofern die Voraussetzungen nach Art. 36 E-KKV-FINMA eingehalten sind. Falls diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, so sind Anrechnungsbeträge mit negativem Vorzeichen als absolute Werte für das Gesamtengagement zu addieren.
10 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung, ABl. L 83 vom 22.3.2013, S. 1 / 20/68