Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 68 Seiten
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Geschäften, welche darauf abzielen einen Ertrag zu generieren (wenn auch nur von geringem Ausmass) sind nicht als Verrechnungen zulässig (bspw. Arbitrage-Strategien). Resultiert aus der Kombination zwischen dem abzusichernden Vermögenswert/Derivat und absicherndem Derivat ferner ein Restrisiko, welches nicht vernachlässigbar klein ist, so kann nicht von einer Absicherung gesprochen werden. Die Fondsleitung oder SICAV hat dabei nachvollziehbar festzulegen, was ein wesentliches Restrisiko in diesem Zusammenhang bedeutet.
Die Bestimmung, dass sich die Derivate und/oder Anlagen auf dieselben Basiswerte beziehen müssen, ist dabei eng auszulegen. So ist eine hohe Korrelation zwischen verschiedenen Basiswerten nicht ausreichend, da nicht automatisch auf einen Absicherungszweck geschlossen werden kann. Bei der Verrechnung eines Derivates mit einem nichtderivativen Vermögenswert, hat dieser dem Basiswert des Derivates zu entsprechen. Die Fälligkeit des Derivates selber kann analog den UCITS-Bestimmungen unberücksichtigt bleiben (nicht jedoch diejenige des Basiswertes).
Der Anrechnungsbetrag von marktgegenläufigen Derivaten wird bei der Verrechnung mit einem negativen Vorzeichen den jeweiligen positiven Anrechnungsbeträgen von anderen Derivaten oder den Verkehrswerten der Vermögenswerte gegenübergestellt. Ein möglicher verbleibender Anrechnungsbetrag aus dieser Addition fliesst als absoluter Wert in die Berechnung des Gesamtengagements mit ein. Bst. c zielt darauf ab, dass die Berechnung des Anrechnungsbetrages den vorgegebenen Bestimmungen zum Commitment-Ansatz II zu folgen hat, da eine konservative Ermittlung (d.h. ein resultierender höherer Anrechnungsbetrag) eines absichernden (marktgegenläufigen) Derivats bei der Verrechnung mit dem Marktwert des abzusichernden Vermögenswertes einen zu tiefen Anrechnungsbetrag an das Gesamtengagement zur Folge hat.
Absatz 2
Gemäss geltendem Abs. 2 ist eine Aufrechnung von Positionen von verschiedenen Basiswerten ebenfalls erlaubt, wenn deren Risikoaussetzung ähnlich und sie hoch korreliert sind. Gemäss den geltenden UCITS-Bestimmungen nach CESR-Guideline 10-788 wird die Verrechnung von Positionen mit unterschiedlichen Basiswerten unter dem Begriff Hedging abgehandelt, wobei in diesem Zusammenhang von einer engeren Auslegung als unter dem gängigen Verständnis von Hedging auszugehen ist.
Im Unterschied zu den bisherigen Bestimmungen steht nicht mehr eine hohe Korrelation im Vordergrund, sondern insbesondere der Zweck der Absicherung und der Reduktion des Risikos für den Effektenfonds. Hierbei wird hervorgehoben, dass das derivative Geschäft nicht im Zusammenhang mit einer Anlagestrategie mit dem Ziel der Gewinnerzielung abgeschlossen sein sollte. Vielmehr muss ein absichernder Charakter vorliegen und das Marktrisiko des Effektenfonds dadurch effektiv und nachweisbar reduziert werden. Die allgemeinen und besonderen Risiken des jeweiligen Derivates sollen dabei ausgeglichen werden, was im Grundsatz der Bestimmung des bestehenden Abs. 2 entspricht, wonach die Risikoaussetzung ähnlich sein muss. Des Weiteren müssen sich die zu verrechnenden Positionen auf dieselbe Asset-Klasse beziehen und die Absicherungsstrategie sollte auch in Stresssituationen effektiv sein.
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