Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 68 Seiten

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Die Angleichung der Bestimmungen zur Verrechnung und von Absicherungsgeschäften an die geltenden UCITS-Bestimmungen ist im Zusammenhang mit dem Marktzugang wichtig und bietet gleichzeitig einen spezifischeren Anforderungskatalog hinsichtlich der Zulässigkeit von Verrechnungen. Die CESR-Guideline 10-788 enthält zudem verschiedene Anwendungsbeispiele. Hervorzuheben ist hierbei sicherlich die Tatsache, dass ein reines Abstellen auf eine hohe Korrelation für UCITS nicht ausreichend ist, sondern die wesentlichen Risiken tatsächlich ausgeglichen werden müssen. Strategien zur Reduktion des Duration-Risikos von Anlagen oder des Portfolios des Effektenfonds sind unter den vorliegenden Bestimmungen grundsätzlich zulässig. Ferner können bspw. auch Derivate, die sich auf einen Aktien-Basket beziehen, resp. eine Direktinvestion in einen Aktien-Basket mit einer Short-Position auf einen Aktienindex als Absicherungsstrategie betrachtet werden, sofern die Zusammensetzung des Aktienkorbes im Wesentlichen mit derjenigen des Index übereinstimmt. Hingegen würde bspw. die Absicherung eine Long-Position in einer Aktie mit einem CDS auf eine Obligation auf denselben Emittenten wie die Aktie nicht berücksichtigt werden können, da sich diese auf verschiedene Asset-Klassen beziehen.

Absatz 3

Die Vorschriften bezüglich der Verrechnung führen dazu, dass Zinssätze mit unterschiedlichen Laufzeiten als unterschiedliche Basiswerte angesehen werden. Die UCITS-Bestimmungen sehen entsprechende (optionale) Verrechnungsregeln vor für Fonds, welche vorwiegend in Zinsderivate investieren. Diese Methode wurde in bestimmten EU-Jurisdiktionen entsprechend umgesetzt und kann daher als international etabliert betrachtet werden. Mittels eines entsprechenden Verweises auf die geltende EU-Methode nach der CESR-Guideline 10-788, Box 7, soll diese Möglichkeit auch für Schweizer Effektenfonds eröffnet werden. Hierbei ist allerdings sicherzustellen, dass die Anwendung der Methode zu einer korrekten Ermittlung des Risikoprofils führt und keine wesentlichen Marktrisiken dadurch unberücksichtigt bleiben. Des Weiteren dürfen die vorgenommenen Verrechnungen nicht dazu führen, dass effektiv eine ungerechtfertigte Hebelwirkung auf das Fondsvermögen entsteht oder dadurch weiter gesteigert wird. Gleichzeitig sind Zinsarbitrage-Strategien nicht mit der Anwendung der Methode zu vereinen.

Die Duration-Netting-Regeln sind nicht im Rahmen von Absicherungsgeschäften nach Abs. 2, sondern separat anzuwenden. Effektenfonds können primär die Bestimmungen zu den Absicherungsgeschäften auf Zinsderivate anwenden und die Anrechnungsbeträge der

Zinsderivate mit den entsprechenden Vermögenswerten verrechnen, sofern zulässig. Für die restlichen Zinsderivate können anschliessend die Vorschriften zur Verrechnung nach diesem Absatz verwendet werden. Nur Zinsderivate, welche nicht im Rahmen von Absicherungsgeschäften nach Abs. 2 verwendet wurden, dürfen im Rahmen von Abs. 3 eingesetzt werden.

Die Duration-Netting-Methode nach der CESR-Guideline 10-788 basiert grundsätzlich auf der Einordnung von Zinsderivaten in vorbestimmte Laufzeitbänder. Dabei werden jedoch keine nichtderivativen Vermögenswerte in die Laufzeitbänder eingeteilt, sondern ausschliesslich Derivate. Aufgrund der Bestimmung der Zielduration des Portfolios des Effektenfonds erfolgt eine Gewichtung des Basiswertäquivalentes mit der Duration des jeweiligen Zinsderivates im Verhältnis zur Zielduration. Anschlies-

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