Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 68 Seiten
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Art. 98 E-KKV-FINMA (bisher Art. 71) Gesamtrechnung der SICAV
Absatz 1
Der Begriff „weitere Informationen“ wird in der Mindestgliederung durch „Anhang“ ersetzt. Deshalb ist diese Angabe zu streichen.
2. Abschnitt: Weitere Angaben
Art. 99 E-KKV-FINMA (bisher Art. 72) Inventar der kollektiven Kapitalanlage
Absatz 4
Die neu eingeführten Angaben zu den verschiedenen Bewertungsmethoden gemäss Art. 84 Abs. 2 E-KKV-FINMA sind im Inventar ebenfalls anzupassen. Im Abs. 4 werden deshalb Bst. e und f entsprechend den verlangten Angaben in Art. 84 Abs. 2 Bst. b und c E-KKV-FINMA ergänzt.
Art. 100 E-KKV-FINMA (bisher Art. 73) Inventar von Immobilienfonds
Absatz 1 und 2
In der Mindestgliederung gemäss Art. 95 bzw. Anhang 3 E-KKV-FINMA wurden Anpassungen vorgenommen. So sollen die Angaben im Baurecht und im Stockwerkeigentum nur noch ergänzend im Inventar ersichtlich sein. Sie stellen rechtliche Eigentumsverhältnisse dar und sind in mehreren Positionen möglich. Bst. d sowie Bst. f und g sollen deshalb gestrichen werden. Gleichzeitig wird ein zusätzlicher Abs. 2 eingefügt, der die Angaben für im Baurecht erstellte Objekte und Objekte im Stockwerkeigentum erforderlich macht.
Absatz 6
Die Positionen im Inventar sind an die Bewertungskategorien gemäss Art. 84 Abs. 2 E-KKV-FINMA anzupassen.
Art. 101 E-KKV-FINMA (bisher Art. 74) Aufstellung der Käufe, Verkäufe und anderer Geschäfte
Absatz 5
Bisher wird in Abs. 5 die Offenlegung sämtlicher Finanzierungen, die im Lauf des Geschäftsjahres aufgenommen und vor Ende des Geschäftsjahres zurückbezahlt wurden, verlangt. Bei Fonds mit variabel verzinsten, kurzfristigen Finanzierungen kann dies zu einer langen Auflistung im Anhang führen, ohne dabei jedoch einen effektiven Mehrwert für die Anleger zu bieten. Die Angaben der Details der unterjährigen Hypotheken und Kredite sind daher nicht mehr zwingend pro Einzelposition auszuweisen, sondern können auch summarisch dargestellt werden. Zusätzlich ist im Anhang zu Bilanz und Erfolgsrechnung eine Laufzeitanalyse der Verbindlichkeiten darzustellen (siehe Anhang 3, Punkt 3.8).
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