Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/151: Revision der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) und der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen · 12 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen H371-1493
Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (mit Ausnahme derjenigen, die unter Kapitel 19 fallen) (Kap. 10 01)
Gemäss Kriterienliste zur Ermittlung der Mengenschwellen nach StFV resultiert für die Schwefelsäure eine Mengenschwelle von 20 t.
Aufgrund der ökotoxischen Eigenschaften der cyanidhaltigen Schlämme resultiert gemäss. Kriterienliste zur Ermittlung der Mengenschwellen nach StFV eine Mengenschwelle von 2 t. Die toxische Wirkung durch Freisetzung von Blausäure spielt zur Festlegung der Mengenschwelle des Schlammes eine untergeordnete Rolle. Dies da eine mögliche Freisetzung aus der Schlammmatrix langsam erfolgen würde.
Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen (z.B. Galvanik, Verzinkung, Beizen, Ätzen, Phosphatieren, alkalisches Entfetten und Anodisierung) (Kap. 11 01)
Gemäss Kriterienliste zur Ermittlung der Mengenschwellen nach StFV resultieren für die Abfallcodes saure Beizlösung und Säuren anderswo nicht genannt Mengenschwellen von 20 t.
Aufgrund der ökotoxischen Eigenschaften der in diesem Kapitel genannten cyanidhaltigen Abfälle resultieren gemäss Kriterienliste zur Ermittlung der Mengenschwellen nach StFV jeweils Mengenschwellen von 2 t. Die toxische Wirkung durch Freisetzung von Blausäure spielt zur Festlegung der Mengenschwellen der genannten Abfälle eine untergeordnete Rolle. Dies da eine Freisetzung aus der jeweiligen Abfallmatrix langsam erfolgen würde.
Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen (Kap. 12 01)
Aufgrund der ökotoxischen Eigenschaften der cyanidhaltigen Schlämme resultiert gemäss Kriterienliste zur Ermittlung der Mengenschwellen nach StFV eine Mengenschwelle von 2 t. Die toxische Wirkung durch Freisetzung von Blausäure spielt zur Festlegung der Mengenschwelle des Schlammes eine untergeordnete Rolle. Dies da eine Freisetzung aus der Schlammmatrix langsam erfolgen würde.
Brennbare und selbstentzündliche Abfälle welche brennbare Gase emittieren erhalten gemäss Kriterienliste zur Ermittlung der Mengenschwellen nach StFV eine Mengenschwelle von 20 t zugewiesen.
Gebrauchte Katalysatoren (Kap. 16 08)
Gemäss Kriterienliste zur Ermittlung der Mengenschwellen nach StFV resultieren für die eingesetzten Katalysatoren Mengenschwellen von 2 t.
Schlämme aus der Abwasserbehandlung oder Bearbeitungsschlämme (Kap. 11 01, 12 01, 19 02, 19 08 und 19 11)
Diejenigen Abfallcodes, die nicht mehr als Sonderabfälle gekennzeichnet sind, werden aufgehoben. Die Mengenschwellen werden stoffspezifisch den verbleibenden Abfallcodes zugeordnet.
Aufgrund der ökotoxischen Eigenschaften der cyanidhaltigen Schlämme resultiert gemäss Kriterienliste zur Ermittlung der Mengenschwellen nach StFV eine Mengenschwelle von 2 t. Die toxische Wirkung durch Freisetzung von Blausäure spielt zur Festlegung der Mengenschwelle des Schlammes eine untergeordnete Rolle. Dies da eine Freisetzung aus der Schlammmatrix langsam erfolgen würde.
10/12 312/2005-02218/01/03/07/H371-1493