Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/151: Revision der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) und der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen · 12 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen H371-1493
Schrottschutt und Wagenwischgut (Kap. 19 10 und Kap. 19 12)
Bereits in der ersten Fassung der Abfallliste hat das Kapitel 19 10 im Gegensatz zu derjenigen der EU sowohl Abfälle aus dem Schreddern wie auch aus dem Scheren umfasst. Bei der Revision im Jahr 2010 wurde folglich der eingeführte Eintrag für Schrottschutt und Wagenwischgut dem Kapitel 19 10 zugeordnet. Es hat sich gezeigt, dass das Kapitel 19 12 zutreffender ist und somit das Kapitel 19 10 allein Abfällen aus dem Schreddern vorbehalten sein sollte.
Anhang 3: Mengenschwelle für Sonderabfälle
Ziffer 2 Mengenschwellen für Sonderabfälle
Chromhaltige Gerbereibrühe aus der Leder- und Pelzindustrie und Chromhaltige Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung der Leder- und Pelzindustrie (Kap. 04 01)
In der Leder- und Pelzindustrie wird Cr(VI) durch Cr(III) substituiert. Gemäss Kriterienliste zur Ermittlung der Mengenschwellen nach StFV resultiert für Cr(III) haltige Gerbereibrühen und Schlämme eine Mengenschwelle von 20 t.
Schwefelhaltige Abfälle (Kap. 05 01 und 05 07)
Wenn Abfälle aus elementarem Schwefel nach Anhang 1 nicht mehr als Sonderabfall gelten, werden sie auch aus der Liste der Mengenschwellen für Sonderabfällen im Anhang 3 entfernt.
Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung von Säuren (Kap. 06 01)
Gemäss Kriterienliste zur Ermittlung der Mengenschwellen nach StFV resultieren für alle aufgeführten Säureabfälle (mit Ausnahme der Flusssäure) Mengenschwellen von 20 t.
Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung von Basen (Kap. 06 02)
Gemäss Kriterienliste zur Ermittlung der Mengenschwellen nach StFV wird Kalziumhydroxid keine Mengenschwelle mehr zugeordnet. Die Mengenschwellen für die restlichen Basen, mit Ausnahme von Ammoniumhydroxid (ökotoxisch), werden gemäss den Vorgaben aus der Kriterienliste auf 20 t angehoben.
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung (Kap. 06 05)
Aufgrund der ökotoxischen Eigenschaften dieser cyanidhaltigen Schlämme resultiert gemäss Kriterienliste zur Ermittlung der Mengenschwellen nach StFV eine Mengenschwelle von 2 t. Die toxische Wirkung durch Freisetzung von Blausäure spielt zur Festlegung der Mengenschwelle eine untergeordnete Rolle. Dies da eine Freisetzung aus der Schlammmatrix langsam erfolgen würde.
Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung von Halogenen und aus der Halogenchemie (Kap. 06 07)
Gemäss Kriterienliste zur Ermittlung der Mengenschwellen nach StFV resultiert für diesen Säureabfall eine Mengenschwelle von 20 t.
Halogenorganische Lösungsmittel (Kap. 07 und 14 06)
Die gleichlautende Bezeichnung aus Anhang 1 wird übernommen.
9/12 312/2005-02218/01/03/07/H371-1493