Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/151: Revision der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) und der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen · 12 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen H371-1493
Schwefelhaltige Abfälle (Kap. 05 01 und 05 07)
Bei schwefelhaltigen Abfällen aus der Erdölraffination oder der Erdgasreinigung handelt es sich in der Regel um reinen elementaren Schwefel. Solche Abfälle sind auch im Abfallverzeichnis der EU nicht als gefährlich bezeichnet. Fester Schwefel ist auf der grünen Liste des OECD-Beschlusses als nicht gefährlicher Abfall aufgeführt. Die Bezeichnung als Sonderabfall soll aufgehoben werden.
Halogenorganische Lösungsmittel (Kap. 07 und 14 06)
Die in der Klammer aufgeführte Begrenzung „Chlorgehalt > 2%“ soll aufgehoben werden, weil damit andere Halogene ausgeschlossen werden. Gebräuchlich ist die Definition von 1% organisch gebundenen Halogenen.
Filterstäube aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (Kap. 10 01)
Die aktuelle Fassung schränkt den Eintrag für Filterstäube auf Kohlekraftwerke ein. Damit wird jedoch die Verwendung dieser Abfallcodes z.B. für Altholzfeuerungen ausgeschlossen und eine Unterscheidung dieser Filterstäube von denjenigen aus KVA verunmöglicht. Nach der Aufhebung der Vollzugshilfe zum Import und der Verwendung von Kohleflugaschen und Hochofenschlacken vom 13. August 2012, welche auf diese Abfallcodes Bezug nahm, soll wieder der Originaltext der EU „Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung…“ eingesetzt werden.
Schlacke aus der Eisen- und Stahlindustrie (Kap. 10 02)
Elektroofenschlacke aus den Schweizer Stahlwerken kann unter bestimmten Bedingungen, welche in kantonalen Merkblättern festgelegt sind, als Baustoff eingesetzt werden. Es wird dabei der Code 10 02 02 zugeordnet. Die Verwertung soll auch in der revidierten TVA geregelt werden. Der gegenüber dem Abfallverzeichnis der EU neu eingeführte Code 10 02 98 „Schlacke, die gefährliche Stoffe enthält“ findet keine Anwendung und soll deshalb aufgehoben werden.
Altkabel (16 02 98, 17 04 10, 17 04 11)
Der Begriff „Altkabel“ wird mit „Altmetallkabel“ ersetzt. Damit wird klargestellt, dass z.B. Glasfaserkabel nicht kontrollpflichtige Abfälle sind. Die Formulierung wird auch in den Abfalllisten des Basler Übereinkommens verwendet.
Aushub (Kap. 17 05)
Die Zuordnung von Aushubmaterial zu den entsprechenden Abfallcodes erfolgt anhand der Untersuchungen des belasteten Standorts. Der zugeordnete Abfallcode bestimmt auch den Entsorgungsweg. Eine analytische Eingangskontrolle bei der Deponie ist in der Regel innert nützlicher Frist nicht möglich. Die Codierung soll deshalb unterscheiden zwischen Aushubmaterial sowie Gleisaushub, der auf Inertstoffdeponien bzw. auf Reaktordeponien abgelagert werden darf. Die bestehenden Codes 17 05 97 und 17 05 98 werden mit dem Ausdruck „Wenig verschmutzt“ bezeichnet. Darunter werden Abfälle mit Schadstoffgehalten über den T-Werten und unter den Grenzwerten für Inerststoffe verstanden. Für Aushubmaterial und Gleisaushub werden die zwei neuen Codes 17 05 91 und 17 05 92 mit der Bezeichnung „Stark verschmutzt“ eingeführt. Es handelt sich dabei um Abfälle mit Schadstoffgehalten über den Grenzwerten für Inerstoffe und unter den Grenzwerten für Reaktorstoffe. Bodenaushub, kann in der Regel aufgrund des TOC-Gehaltes nicht auf Inertstoffdeponien abgelagert werden. Stark belasteter Bodenaushub im Sinne der Wegleitung wird unter dem neuen Code 17 05 90 zusammengefasst. Die in der Abfallliste verwendeten Bezeichnungen werden in der
7/12 312/2005-02218/01/03/07/H371-1493