Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/151: Revision der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) und der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen · 12 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen H371-1493
Vollzugshilfe über den Verkehr mit Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen in der Schweiz erläutert. Dabei wird auf die anzuwendenden Richtwerte der TVA verwiesen. Mit dem Inkrafttreten der revidierten TVA sollen die nicht mehr verwendeten Begriffe „Inert- und Reaktorstoffe“ mit Verweisen auf die entsprechenden Anhänge ersetzt werden.
Mit der im Entwurf vorliegenden Vollzugshilfe zur Klassierung von Sonderabfällen nach Eigenschaften ist für die Beurteilung von Aushubmaterial, das durch gefährliche Stoffe verunreinigt ist (Abfallcodes 17 05 03, 17 05 05 und 17 05 07), die gefährliche Eigenschaft H13 zu berücksichtigen. Nach dem in der Richtlinie des Basler Übereinkommens vorgeschlagenen Konzept entsprechen die Grenzwerte für Reaktorstoffe (Anh. 1 Ziff. Ziff. 31 TVA) der gefährlichen Eigenschaft H13. Als Konsequenz wird Aushubmaterial mit Schadstoffgehalten unter den Grenzwerten für Reaktorstoffe (Abfallcodes 17 05 90, 17 05 91 und 17 05 92) nicht mehr als Sonderabfall sondern als anderer kontrollpflichtiger Abfall klassiert (siehe Anhänge 1 und 2 dieser Erläuterungen). Damit wird die Praxis korrigiert, die sich aufgrund der ungenauen Interpretation von Anh. 1 Ziff. 1.1. Abs. 2 der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen und der bisher fehlenden Kriterien für gefährliche Stoffe in den Kantonen verbreitet hat (Siehe Kapitel 1.1).
Die Klassierung von Aushubmaterial mit Schadstoffgehalten unter den Grenzwerten für Reaktorstoffe als andere kontrollpflichtige Abfälle ist auch aus weiteren Gründen erforderlich:
Damit werden die Vorgaben des Leitbildes für die Schweizerische Abfallwirtschaft umge-
setzt, wonach Sonderabfälle nicht unbehandelt abgelagert werden sollen. Konkretisiert wurde diese Vorgabe mit der Einführung der Grenzwerte für Reaktorstoffe im Rahmen der Revision der TVA 2010.
Abfälle, welche die Anforderungen an Reaktorstoffe nicht erfüllen, dürfen nicht unbehan-
delt abgelagert werden. Es ist eine besondere technische Massnahme im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Bst. a VeVA erforderlich. Abfälle, die aufgrund ihrer Eigenschaften ohne Vorbehandlung auf Reaktordeponien abgelagert werden dürfen, werden deshalb nicht als Sonderabfälle betrachtet.
Viele Kantone und Teile der Abfallwirtschaft befürchten jedoch, dass ohne die Klassierung als Sonderabfall und der damit verbundenen Möglichkeiten zur Kontrolle einzelner Transporte mittels Begleitscheinen, die umweltverträgliche Entsorgung nicht gewährleistet werden kann. Während Abfälle, die in Betrieben erzeugt werden, in der Regel nach festgelegten Abläufen gelagert und an Entsorgungsunternehmen übergeben werden, ist eine geordnete Entsorgung auf Baustellen schwieriger zu bewerkstelligen. Dazu kommt, dass stark verschmutztes Aushubmaterial visuell nicht als solches erkennbar ist. Es sind deshalb umfassende organisatorische Massnahmen erforderlich, um zu gewährleisten, dass diese Abfälle auf den korrekten Entsorgungsweg gelangen werden. Stark belasteter Bodenaushub (Code 17 05 90), stark verschmutztes Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial (Code 17 05 91) sowie stark verschmutzter Gleisaushub (Code 17 05 92) sollen deshalb nach dem geänderten Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b VeVA der Begleitscheinpflicht unterstellt werden.
Isolationsrückstände aus der Verwertung von Altkabeln (Kap. 19 12)
Die heute erzeugten Isolationsrückstände aus der Verwertung von Altkabeln enthalten nur noch geringe Konzentrationen von schadstoffhaltigen Additiven wie PCB, Blei und Cadmium auf und eignen sich in der Regel für die stoffliche Verwertung. Es ist deshalb nicht mehr gerechtfertigt solche Abfälle pauschal als Sonderabfälle zu klassieren. Der Eintrag wird aufgehoben. Je nach Belastung sollen die Codes 19 12 04 [-] oder 19 12 11 [S] verwendet werden.
8/12 312/2005-02218/01/03/07/H371-1493