Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/151: Revision der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) und der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen · 12 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen H371-1493
Die Revision der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen im Überblick
Wesentliche Neuerungen im Anhang 1: Abfallverzeichnis
Die Umsetzung der Begleitscheinpflicht für andere kontrollpflichtige Abfälle deren um-
weltverträgliche Entsorgung umfassende organisatorische Massnahmen erfordert sowie die Bezeichnung dieser Abfälle im Verzeichnis
Aufhebung des Hinweises, dass Inertstoffe keine Sonderabfälle sind
Aufhebung der Klassierung von Abfällen, die keine gefährlichen Stoffe enthalten, als
Sonderabfälle
Harmonisierung der Klassierung von Holzabfällen mit den Kategorien der Luftreinhalte-
verordnung
Wesentliche Neuerungen im Anhang 3: Mengenschwellen für Sonderabfälle
Neue Zuordnung der stoffspezifischen Mengenschwellen zu den Abfallcodes.
Anpassung der Mengenschwellen nach der Störfallverordnung an die revidierten Krite-
rien des Chemikalienrechts (GHS).
1. Teil: Allgemeine Erläuterungen
1. Ausgangslage
Die Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen enthält im Anhang 1 Ziffer 3 das Abfallverzeichnis mit 849 Abfallarten. Von den 444 als Sonderabfälle (S) gekennzeichneten Einträgen lassen sich 271 Abfallarten allein aufgrund ihrer Herkunft und Beschreibung als Sonderabfall klassieren. Die anderen 173 Abfallarten sind nur dann als Sonderabfall zu klassieren, wenn sie gefährliche Stoffe enthalten oder damit verunreinigt sind. Auch die 26 als andere kontrollpflichtige Abfälle (ak) gekennzeichneten Einträge lassen sich aufgrund ihrer Herkunft und Beschreibung ohne weiteres zuordnen.
Anhang 1 Ziffer 1.1 Absatz 3 beauftragt das BAFU, eine Vollzugshilfe zu erlassen, zur Beurteilung der Frage, ob ein Abfall Sonderabfall ist oder nicht. Dabei sollen insbesondere die Umschreibung des Begriffs Sonderabfall in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a VeVA sowie die gefährlichen Eigenschaften (H1 bis H13) nach Anlage III des Basler Übereinkommens berücksichtigt werden. Anhang 1 Ziffer 1.1 Absatz 2 LVA gibt sodann den Hinweis, dass Abfälle, die gemäss den Anforderungen der TVA auf Inertstoffdeponien abgelagert werden dürfen, keine Sonderabfälle sind.
Das BAFU hat zusammen mit einer Arbeitsgruppe aus Vertretern aus Kantonen und der Abfallwirtschaft einen Entwurf für die Vollzugshilfe zur Klassierung von Sonderabfällen nach Eigenschaften erarbeitet und darin den Begriff „gefährliche Stoffe enthalten“ konkretisiert. Die Arbeiten haben gezeigt, dass auch gewisse Anpassungen der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen nötig sind, damit ein insgesamt nachvollziehbares und zusammenhängendes System zur Klassierung von Sonderabfällen aufgebaut werden kann. Aufgrund der inhaltlichen Verknüpfung wird die Vollzugshilfe zur Klassierung von Sonderabfällen gleichzeitig mit der vorliegenden departementalen Verordnung den interessierten Kreisen zur Anhörung unterbreitet.
Wegen der Einführung des „Globally Harmonized System“ (GHS) in die Verordnung vom 27. Februar 1991 über den Schutz vor Störfällen (StFV, SR 814.012) müssen auch die Mengenschwellen für Sonderabfälle gemäss Anhang 1.1 Ziffer 22 StFV in Anhang 3 der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen angepasst werden.
3/12 312/2005-02218/01/03/07/H371-1493