Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/151: Revision der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) und der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen · 12 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen H371-1493
1.1 Aufhebung des Verweises auf die Inertstoffwerte
Der Hinweis in Anhang 1 Ziffer 1.1 Absatz 2 LVA, wonach Abfälle, welche die Anforderungen an Inertstoffe nach Anhang 1 Ziff. 11 der TVA erfüllen keine Sonderabfälle sind, wird in der Praxis oft falsch interpretiert. Die betreffende Bestimmung hält lediglich fest, dass Inertstoffe keine Sonderabfälle sind. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass Abfälle mit Schadstoffgehalten über den Grenzwerten für Inertstoffe automatisch Sonderabfälle sind. In der Praxis werden Abfälle, welche die Grenzwerte für Inertstoffe überschreiten, jedoch oft pauschal als Sonderabfälle klassiert. Diese Praxis ist insbesondere im Umgang mit verschmutztem Aushubmaterial verbreitet. Das ist nicht zuletzt darauf zurückzuführen, dass bei der Einführung der LVA im Jahr 2005 weder die Vollzugshilfe zur Klassierung von Sonderabfällen nach Eigenschaften noch die mit der Revision der TVA in 2010 eingeführte Grenzwerte für Reaktorstoffe verfügbar waren.
Um klare Verhältnisse betreffend die Klassierung von Sonderabfällen zu schaffen, wird Ziffer 1.1 Absatz 2 im Anhang 1 LVA mit dem Verweis auf die Anforderungen an Inertstoffe ersatzlos aufgehoben. Die nach Ziffer 1.1 Absatz 3 zu berücksichtigende Definition von Sonderabfall nach der VeVA sowie die gefährlichen Eigenschaften nach dem Basler Übereinkommen (H1-H13) bieten eine ausreichende Grundlage, um in der Vollzugshilfe ein nachvollziehbares und zusammenhängendes System zur Klassierung von Sonderabfällen aufzubauen, das soweit als möglich mit bestehenden internationalen, europäischen und anderen nationalen Regelungen harmonisiert ist.
1.2 Aufhebung der Klassierung von Abfällen, die keine gefährlichen Stoffe enthalten, als Sonderabfälle.
Mit der Ablösung der Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen (VVS) durch die Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) und die Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen im Jahr 2005 wurde das Abfallverzeichnis der Europäischen Union weitgehend übernommen. Der in der Schweiz verwendete Begriff „Sonderabfall“ ist allerdings weiter gefasst als der Begriff „gefährliche Abfälle“, der in der EU verwendet wird. In der Absicht, gegenüber der VVS möglichst wenige materielle Änderungen betreffend die Klassierung von Sonderabfällen zu erzeugen, wurden im Abfallverzeichnis der LVA auch Abfälle als Sonderabfall klassiert, welche in der EU als nicht gefährlich eingestuft werden. Eine generelle Einstufung dieser in der EU als nicht gefährlich eingestuften Abfälle als Sonderabfälle widerspricht jedoch der Umwelt- und Abfallpolitik des Bundes. Im Weiteren hat der technische Fortschritt dazu geführt, dass vermehrt Produkte auf dem Markt sind, welche keine gefährlichen Eigenschaften aufweisen, wenn sie zu Abfall werden (z.B. wasserverdünnbare Beschichtungsstoffe und Reste von Produkten ohne Gefahrensymbole nach dem Chemikalienrecht). Die jetzt im Entwurf der Vollzugshilfe vorliegende Definition von „gefährliche Stoffe enthalten“ ermöglicht eine eindeutige Klassierung der Sonderabfälle nach Eigenschaften.
1.3 Einführung von zusätzlichen Abfallcodes für die Klassierung von Aushub- und Aus-
bruchmaterial
Die Arbeitsgruppe mit Vertretern aus Kantonen und der Abfallwirtschaft hat die in der Vollzugshilfe vorgeschlagene Konkretisierung des Begriffs „gefährliche Stoffe enthalten“ grundsätzlich begrüsst. Kritisiert wurde jedoch, dass als Folge davon stark verschmutztes Aushubmaterial mit Schadstoffgehalten über den Grenzwerten für Inertstoffe und unter denjenigen für Reaktorstoffe entgegen der in den Kantonen verbreiteten Praxis nicht mehr als Sonderabfall zu klassieren ist und damit auch die Pflicht zur Verwendung von Begleitscheinen entfällt. Es wird befürchtet, dass der Wegfall der Begleitscheinpflicht zu irrtümlichen oder missbräuchlichen Anlieferungen von Reaktorstoffen auf Inertstoffdeponien führt. Um diesen Bedenken Rechnung zu tragen, werden mit der Änderung der LVA zusätzliche Abfallcodes eingeführt. Damit können die verschiedenen Qualitäten von verschmutztem Aushubmaterial eindeutig klassiert und den vorgesehenen Entsorgungswegen zugeteilt werden. Stark verschmutztes Aushubmaterial mit Reaktorqualität wird als anderer kontrollpflichtiger Abfall klassiert und auf der Grundlage der revidierten VeVA der Begleitscheinpflicht unterstellt.
4/12 312/2005-02218/01/03/07/H371-1493