Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/151: Revision der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) und der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen · 12 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen H371-1493

1.4 Harmonisierung der Klassierung von Holzabfällen mit den Kategorien der Luftreinhalte-

verordnung

Das Abfallverzeichnis verfügt aufgrund des Aufbaus nach Herkunft und der unterschiedlichen Qualitäten eine Vielzahl von Abfallcodes für Holzabfälle. Zudem führen die unterschiedlichen Bezeichnungen von Holzabfällen nach der Abfallliste im Vergleich zur Luftreinhalteverordnung zu Schwierigkeiten im Vollzug. Die Abfallliste soll deshalb mit den Begriffen der Luftreinhalteverordnung harmonisiert werden.

1.5 Anpassung der Mengenschwellen gemäss Störfallverordnung für Sonderabfälle

Die Schweiz führt auf den 1. Juni 2015 das „Globally Harmonized System“ (GHS) ein, was eine Revision der Störfallverordnung notwendig macht. Die revidierte Störfallverordnung enthält eine ans GHS angepasste Kriterienliste zur Ermittlung von Mengenschwellen nach StFV. Die genannte Kriterienliste wurde durch die schweizerischen Störfallfachstellen bereits verabschiedet. Der Anhang 3 der LVA soll im Lichte dieser neuen Kriterienliste angepasst werden.

2. Gesetzliche Grundlagen der Revision

Nach Artikel 2 Absatz 1 VeVA erlässt das Eigenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) eine Verordnung mit einem Abfallverzeichnis. Es berücksichtigt dabei das Abfallverzeichnis der Europäischen Union.

Gemäss Anhang 1 Ziffer 22 der StFV bezeichnet das UVEK die Mengenschwellen für Sonderabfälle, die im Abfallverzeichnis, das nach Artikel 2 VeVA erlassen wurde, als Sonderabfälle bezeichnet sind. Es berücksichtigt dabei insbesondere deren Giftigkeit (Bst. a), deren Brand- und Explosionseigenschaften (Bst. b) und deren Ökotoxizität (Bst. c).

3. Verhältnis zur europäischen Rechtssetzung

Die Abfallliste nach Anhang 1 Ziffer 3 der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen entspricht mit wenigen Ausnahmen dem Europäischen Abfallverzeichnis (Entscheidung der Kommission 2000/532/EG). Das Abfallverzeichnis ist auch die Grundlage anderer Europäischer Regelungen wie der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 zur Abfallstatistik. Infolge der Einführung des Globally Harmonized System in die Chemikaliengesetzgebung der Schweiz wurde die Kriterienliste im Rahmen der Revision der StFV 2015 vollumfänglich angepasst. Die neue Kriterienliste für die Ermittlung der Mengenschwellen basiert auf der Einstufung/Kennzeichnung gemäss GHS bzw. der EU-CLP-Verordnung. Dabei werden die human-, ökotoxikologischen Eigenschaften, die physikalischen Gefahren sowie die Reaktionsfähigkeit mit Wasser und Säuren beurteilt.

2. Teil: Erläuterungen zu den einzelnen Änderungen

Anhang 1: Abfallverzeichnis

Ziffer 1.1 Klassierung der Abfälle

Im Rahmen der Revision der VeVA wird vorgeschlagen in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b neu andere kontrollpflichtige Abfälle mit Begleitscheinpflicht einzuführen. Sofern umfassende organisatorische Massnahmen für die umweltverträgliche Entsorgung erforderlich sind, können auch andere kontrollpflichtige Abfälle der Begleitscheinpflicht unterstellt werden. Anhang 1 Ziffer 1.1 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung hält fest, dass solche Abfälle im Verzeichnis mit akb bezeichnet werden.

Der Hinweis in Absatz 2, wonach Inertstoffe keine Sonderabfälle sind ist zwar nach wie vor richtig. Mit der Konkretisierung von Absatz 3 im Rahmen der Vollzugshilfe zur Klassierung von Sonderabfällen nach Eigenschaften wird er jedoch überflüssig und kann zu Missverständnissen führen. Der Absatz 2 soll deshalb ersatzlos gestrichen werden.

5/12 312/2005-02218/01/03/07/H371-1493