Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/151: Revision der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) und der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen · 9 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen H371-1493

Waage hat und deshalb eine Schätzung über das Gewicht des Abfalls einträgt. Das korrekte Gewicht wird vom Entsorgungsunternehmen ermittelt und eingetragen. Ziffer 1.4 regelt das Zurücksenden und die Pflicht zur Aufbewahrung des Begleitscheins durch das Entsorgungsunternehmen. Das betrifft neu alle Abfälle, die mit Begleitschein übergeben werden.

Die Grossmengenregel nach Ziffer 2.1 kann auch von anderen kontrollpflichtigen Abfällen mit Begleitscheinpflicht in Anspruch genommen werden. Sie bezieht sich deshalb nicht wie bisher nur auf Sonderabfälle.

Anhang 2: Vertrag über die Entsorgung beim grenzüberschreitenden Verkehr mit Abfällen

Die Anforderungen an den Vertrag werden insofern präzisiert, dass sich der Empfänger der Abfälle ausdrücklich dazu verpflichtet, die Abfälle innerhalb eines Jahres nach der Anlieferung zu entsorgen (Ziff. 1 Bst. b und Ziff. 2 Bst. b).

9/9 312/2005-02218/01/06/L362-2043