Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/151: Revision der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) und der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen · 9 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen H371-1493

5. Auswirkung der Verordnungsänderung

5.1 Personelle und finanzielle Auswirkungen auf den Bund

Begleitscheinpflicht für andere kontrollpflichtige Abfälle

Die Einführung der Begleitscheinpflicht für andere kontrollpflichtige Abfälle deren Entsorgung umfassende organisatorische Massnahmen erfordert hat keine finanziellen und personellen Auswirkungen auf den Bund.

Elektronische Übermittlung von Meldungen

Im Zeitraum der letzten zehn Jahre ist das jährliche Volumen der exportierten Sonderabfälle von rund 138‘000 Tonnen im Jahr 2003 auf 465‘000 Tonnen im Jahr 2013 gestiegen. Die parallel dazu steigende Anzahl Transporte hat dazu geführt, dass das BAFU nicht mehr in der Lage ist, mit dem verfügbaren Pensum vom 50 Stellenprozenten die Daten der per Fax oder E-Mail zugesandten Begleitscheine vollständig in der Datenbank zu erfassen.

Von den jährlich rund 75‘000 Transporten sind 55‘000 Exporte ins Ausland. Davon werden nur bei den 10‘000 Lieferungen von Sonderabfällen die Ausfuhr und die Entsorgung erfasst. Bei 45‘000 Lieferungen von anderen Abfällen wird nur summarisch die Ausfuhr nicht jedoch die Entsorgung erfasst. Dies erschwert die Kontrolle über den Abschluss der Entsorgung. Mit der Kontrolle soll sichergestellt werden, dass die Abfälle beim Empfänger im Ausland tatsächlich behandelt werden und dass die hinterlegte Sicherheitsleistung ausreicht, um im Falle einer Rücknahme die Kosten zu decken. Die Erfassung und Kontrolle der Bestätigung ist insofern von Bedeutung, da ab diesem Zeitpunkt die Rücknahmepflicht des Exporteurs erlischt. Die hinterlegte Sicherheitsleistung wird auf Verlangen des Exporteurs freigegeben.

Mit dem Ausbau der elektronischen Übermittlung von Meldungen im grenzüberschreitenden Verkehr mit Abfällen werden die Schweizer Exporteure verpflichtet, ihre Meldepflichten gegenüber dem BAFU durch den Eintrag in die Datenbank des BAFU zu erfüllen. Damit entfällt für das BAFU die manuelle Erfassung der Meldungen über die Ausfuhr. Mit den frei werdenden Ressourcen soll insbesondere auch die Entsorgung der 45‘000 Lieferungen anderer Abfälle in der Datenbank erfasst werden. Damit wird eine ausreichende Kontrolle über den Abschluss der Entsorgung gewährleistet und das Risiko minimiert, dass der Bund die Kosten einer Rücknahme tragen muss.

Bei der Zollverwaltung entfällt, das Stempeln, Entgegennehmen und Weiterleiten der Begleitscheine per Post ans BAFU. Weitere Entlastungen des BAFU sind zu erwarten, wenn ein Austausch der Daten mit Behörden und Unternehmen im Ausland etabliert werden kann. Allerdings ist heute noch nicht absehbar, in welchem Umfang und in welchem Zeitraum sich ein solcher Austausch realisieren lässt.

Der Ausbau der elektronischen Erfassung und des Austausches von Daten erfordert eine Anpassung der Datenbank des BAFU.

5.2 Personelle und finanzielle Auswirkungen auf die Kantone

Die Verordnungsänderung hat keine finanziellen und personellen Auswirkungen für die Kantone.

5.3 Auswirkungen auf die Wirtschaft

Die Einführung der Begleitscheinpflicht für andere kontrollpflichtige Abfälle deren Entsorgung umfassende organisatorische Massnahmen erfordert hat keine finanziellen und personellen Auswirkungen auf die Wirtschaft. Die Verwendung von Begleitscheinen für verschmutztes Aushubmaterial entspricht der heute verbreiten Praxis.

Die Pflicht zur elektronischen Anmeldung von geplanten Exporten erfordert von vielen Schweizer Exporteuren eine Umstellung. Bisher konnte der Begleitschein wahlweise elektronisch erstellt werden oder eine Kopie von Hand vervollständigt werden. Dagegen entfällt die Pflicht, am Schweizer Zoll eine Kopie des Begleitscheins abzugeben. Das Original des Begleitscheins muss lediglich mitgeführt werden. Dazu erhält der Exporteur einen besseren Überblick über die durchgeführten Exporte sowie voraussichtlich in einem zweiten Schritt die elektronische Zustellung der Bestätigung der Entsorgung. Das Eintreffen der Entsorgungsnachweise entbindet den Exporteur von der Pflicht zur Rücknahme der Abfälle.

5/9 312/2005-02218/01/06/L362-2043