Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/151: Revision der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) und der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen · 9 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen H371-1493
den im Ausland sowie dem Exporteur müssen die Bestätigungen jedoch nach wie vor per Post, Fax oder E-Mail zugestellt werden, sofern dies nicht elektronisch möglich und zulässig ist. Zurzeit ist noch nicht absehbar, wie der Austausch von Daten mit Behörden und Unternehmen im Ausland gestaltet wird. Ein mögliches Szenario ist die schrittweise Verknüpfung mit System von anderen Staaten, welche den EUDIN-Standard unterstützen.
Buchstabe d enthält die Bestimmungen des bisherigen Artikel 4 Buchstabe c. Es wird jedoch dahingehend präzisiert, dass es sich um dasjenige Exemplar des Begleitscheins handelt, das die Entsorgungsbestätigung enthält.
4. Kapitel: Vollzug
Art. 40 Besondere Aufgaben der Kantone
Bereits heute erfolgt die Erteilung einer Betriebsnummer nach Absatz 1 mit Hilfe der Datenbank des BAFU. Die bisherige Formulierung „nach den Vorgaben des BAFU“ wird damit konkretisiert. Im Absatz 3 wird der Begriff „Zollorgane“ durch „Zollverwaltung“ ersetzt.
Art. 41 Elektronische Datenbank und Zugriff
Nach Absatz 1 wird das BAFU verpflichtet, für die Daten, welche gemäss dieser Verordnung für den Verkehr mit Abfällen elektronisch erfasst werden müssen, eine Datenbank zu betreiben.
Der bisherige Absatz 2 verlangt vom BAFU, dass es die Daten über ausgeführte Sonderabfälle in die Datenbank einträgt. Diese Aufgabe entfällt mit dem neuen Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe a wonach der Exporteur die Angaben auf dem Begleitschein vor Transportbeginn in der Datenbank einträgt. Der bisherige Absatz 2 wird deshalb aufgehoben.
Nach Absatz 3 erhalten neben den Kantonen auch die Zollverwaltung Zugriff auf die sie betreffenden Daten. Sie können im Zweifelsfall selbst prüfen, ob eine Bewilligung zur Ausfuhr oder ein Zustimmung zur Einfuhr vorliegt.
Art. 43 Aufgaben der Zollverwaltung
Die Aufgabe nach Absatz 1 Buchstabe a dem BAFU die Kopien der Begleitscheine zu übermitteln entfällt, da die Exporteure die Ausfuhr durch den Eintrag in die Datenbank des BAFU anmelden (Art. 31 Abs. 3 Bst. a). Ebenfalls aufgehoben wird die Aufgabe, die Begleitscheine zu stempeln. Das Verfahren zur Verzollung von Waren erfolgt bereits heute ausschliesslich elektronisch. In der Zolldeklaration muss auch angegeben werden, ob es sich um Abfall handelt und falls ja, welches abfallrechtliche Kontrollverfahren anwendbar ist sowie gegebenenfalls die Nummer der Bewilligung oder Zustimmung. Diese Daten erlauben eine effiziente risikobasierte Kontrolle weshalb auf eine systematische Kontrolle einschliesslich Stempelung der Begleitscheine verzichtet werden kann. Der Begriff „Zollorgane“ wird durch „Zollverwaltung“ ersetzt.
Anhang 1: Begleitscheine für den Verkehr von Abfällen im Inland
Die Überschrift wird angepasst, weil der Begleitschein neu auch für andere kontrollpflichtige Abfälle mit Begleitscheinpflicht verwendet wird. Die Bezeichnung des Begleitscheins soll ebenfalls angepasst werden. Während bei den elektronischen Begleitscheinen, die mit der Datenbank des BAFU erzeugt werden, und den Begleitscheinen, welche die Unternehmen aus der firmeneigenen Software selbst ausdrucken, relativ rasch angepasst werden können, soll die Änderung des Begleitscheins in Papierform beim nächsten Nachdruck umgesetzt werden.
In Ziffer 1.1 wird ergänzt, dass auch für andere kontrollpflichtige Abfälle mit Begleitscheinpflicht schweizerische Begleitscheine verwendet werden müssen. Die Ergänzung von Ziffer 1.2 trägt der Tatsache Rechnung, dass der Begleitschein auch ein Feld enthält, in welches das Entsorgungsunternehmen die Menge einträgt. Das ist von Bedeutung, weil es vorkommt, dass der Abgeberbetrieb keine
8/9 312/2005-02218/01/06/L362-2043