Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/151: Revision der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) und der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen · 9 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen H371-1493

Abgeberbetrieb an das Entsorgungsunternehmen mittels Begleitscheinen dokumentiert werden. Neu sollen auch andere kontrollpflichtige Abfälle der Pflicht zur Verwendung von Begleitscheinen unterstellt werden können, sofern für deren umweltverträgliche Entsorgung umfassende organisatorische Massnahmen erforderlich sind. Sämtliche Pflichten im Zusammenhang mit der Verwendung von Begleitscheinen für Sonderabfälle gelten auch für andere kontrollpflichtige Abfälle mit Begleitscheinpflicht. Damit nicht verschiedene Begleitscheine kursieren, soll der bisher verwendete Begleitschein für Sonderabfälle angepasst werden und mit dem Titel „Begleitschein für Abfälle“ bezeichnet werden. Die anderen kontrollpflichtigen Abfälle mit Begleitscheinpflicht werden in der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen bezeichnet. Damit kann der in der Ausgangslage beschriebene Zielkonflikt zwischen dem BAFU und einigen Kantonen sowie einem Teil der Abfallwirtschaft gelöst werden.

2.2 Elektronischen Übermittlung von Meldungen im grenzüberschreitenden Verkehr mit Abfällen

Mit der vorgeschlagenen Änderung werden die Pflichten von Exporteuren und Entsorgungsunternehmen in der Schweiz angepasst. Statt dass der Exporteur eine Kopie des Begleitscheins dem Schweizer Zoll abgibt, wird neu eine elektronische Anmeldung des Transports auf der vom BAFU zur Verfügung gestellten Datenbank verlangt. Damit entfällt das Rücksenden des Begleitscheins per Post durch die Zollbehörde. Schweizer Unternehmen, die Abfälle aus dem Ausland zur Entsorgung entgegennehmen, bestätigen den Eingang sowie die umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle auf der Datenbank des BAFU. Im Weiteren soll die Rechtsgrundlage dafür geschaffen werden, dass solche Daten auch mit Behörden und Unternehmen im Ausland ausgetauscht werden können, sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind und die zuständigen Behörden dies vereinbaren.

3. Gesetzliche Grundlagen der Revision

Die Anpassungen stützten sich auf die Art. 30f Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 (Umweltschutzgesetz, USG, SR 814.01), wonach der Bundesrat Vorschriften über den Verkehr mit Abfällen, deren umweltverträgliche Entsorgung besondere Massnahmen erfordert (Sonderabfälle) sowie Art. 30g USG, wonach der Bundesrat auch über den Verkehr mit anderen Abfällen Vorschriften nach Art. 30f Abs. 1 und 2 erlassen kann, wenn keine Gewähr für eine umweltverträgliche Entsorgung besteht.

4. Verhältnis zur europäischen Rechtssetzung

Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen sieht grundsätzlich den elektronischen Austausch von Daten im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Verkehr vor. Die für die Umsetzung erforderlichen Standards wurden jedoch noch nicht definiert. Relativ weit fortgeschritten sind die Arbeiten am Konzept EUDIN1. Beteiligt sind Belgien, Deutschland, Finnland, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Schweden sowie die Schweiz. Die EU-Kommission hat eine Studie in Auftrag gegeben, welche die bestehenden nationalen Systeme evaluiert und Vorschläge zur Form des elektronischen Datenaustausches erarbeiten soll. Die Schweiz wurde bei der Erarbeitung der Studie ebenfalls konsultiert.

1 European Data Interchange for Waste Notification Systems: http://www.eudin.org 4/9 312/2005-02218/01/06/L362-2043