Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/151: Revision der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) und der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen · 9 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen H371-1493
Die Revision der VeVA im Überblick
Wesentliche Neuerungen im 2. Kapitel: Verkehr mit Abfällen im Inland
Begleitscheinpflicht für andere kontrollpflichtige Abfälle, deren umweltverträgliche Entsorgung
umfassende organisatorische Massnahmen erfordert
Wesentliche Neuerungen im 3. Kapitel: Grenzüberschreitender Verkehr mit Abfällen
Elektronischen Übermittlung von Meldungen im grenzüberschreitenden Verkehr
1. Teil: Allgemeine Erläuterungen
1. Ausgangslage
Nach Art. 2 Abs. 1 VeVA erlässt das UVEK eine Verordnung mit einem Abfallverzeichnis und bezeichnet darin Sonderabfälle und andere kontrollpflichtige Abfälle. Die Verordnung des UVEK vom 18. Oktober 2005 über Listen zum Verkehr mit Abfällen (SR 814.610.1) enthält insgesamt 444 Abfallarten, die als Sonderabfälle gekennzeichnet sind. Davon sind 173 Abfallarten nur dann als Sonderabfälle zu klassieren, wenn sie gefährliche Stoffe enthalten. Nach Anh. 1 Ziff. 1.1 Abs. 3 der betreffenden Verordnung des UVEK erlässt das BAFU eine Vollzugshilfe, in welcher erläutert wird, wie die Sonderabfälle mit Hilfe der Liste der gefährlichen Eigenschaften des Basler Übereinkommens klassiert und damit die Aussage "gefährliche Stoffe enthalten" konkretisiert wird.
Bei der Erarbeitung der Vollzugshilfe zur Klassierung von Sonderabfällen in einer Arbeitsgruppe mit Vertretern aus Kantonen und der Abfallwirtschaft hat sich gezeigt, dass insbesondere bei der Entsorgung von verschmutztem Aushubmaterial ein Zielkonflikt besteht. Das BAFU möchte mit der Vollzugshilfe ein zusammenhängendes und nachvollziehbares System an Kriterien aufbauen, das sich soweit als möglich an bestehendes internationales und nationales Recht anlehnt und dabei den Grundsatz des Leitbildes für die schweizerische Abfallwirtschaft umsetzen, wonach Sonderabfälle nicht unbehandelt auf Deponien abgelagert werden sollen. Die Umsetzung dieses Systems zur Klassierung von Sonderabfällen bedingt jedoch eine Änderung der verbreiteten Praxis, wonach verschmutztes Aushubmaterial, das keine gefährlichen Stoffe im Sinne der neuen Vollzugshilfe enthält, als Sonderabfall klassiert wird. Da damit die Pflicht entfällt, für den Transport der betreffenden Abfälle Begleitscheine zu verwenden, befürchten viele Kantone und Teile der Abfallwirtschaft, dass die umweltverträgliche Entsorgung der betreffenden Abfälle nicht mehr gewährleistet werden kann. Sie setzen sich deshalb dafür ein, dass auch verschmutztes Aushubmaterial, welches keine gefährlichen Stoffe im Sinne der neuen Vollzugshilfe enthält, mit Begleitscheinen übergeben werden muss.
Das BAFU bewilligt jährlich bis zu 900 Gesuche für die Ein- und Ausfuhr von Abfällen. In diesem Rahmen werden 75‘000 Transporte durchgeführt. Die Transporte sowie die Entsorgung der Abfälle werden mit Begleitscheinen dokumentiert. Die Übermittlung der Dokumente per Post, Fax oder E-Mail und die manuelle Erfassung in der elektronischen Datenbank ist ein grosser administrativer Aufwand für die Unternehmen und die zuständigen Behörden. Das BAFU und andere zuständige Behörden sind deshalb bestrebt, die administrativen Verfahren zunehmend elektronisch abzuwickeln. Bereits heute werden die Anmeldung beim Schweizer Zoll sowie das Notifzierungsformular als Teil des Exportgesuchs elektronisch erfasst.
2. Änderungen
Die Verordnungsänderungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
2.1 Begleitscheinpflicht für andere kontrollpflichtige Abfälle, deren umweltverträgliche Entsorgung umfassende organisatorische Massnahmen erfordert
Andere kontrollpflichtige Abfälle sind Abfälle, deren umweltverträgliche Entsorgung beschränkte besondere technische und organisatorische Massnahmen erfordern. In der Regel handelt es sich um Abfälle, die in grossen Mengen anfallen, wie z.B. Altreifen oder Altfahrzeuge, und die bei unsachgemässer Behandlung die Umwelt gefährden können. Die Massnahmen fokussieren auf die Kontrolle der Entsorgungsunternehmen. Sie benötigen eine Betriebsbewilligung und müssen die entgegengenommen Abfälle jährlich melden. Im Unterschied dazu muss bei Sonderabfällen jede Übergabe vom
3/9 312/2005-02218/01/06/L362-2043