Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/151: Revision der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) und der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen · 9 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen H371-1493
Für Schweizer Entsorgungsunternehmen, die Abfälle aus dem Ausland zur Entsorgung entgegennehmen hat die Änderung geringe Auswirkungen. Bereits heute erfassen sie empfangene Sonderabfälle und andere kontrollpflichtige Abfälle in der Datenbank des BAFU. Dazu kommen neu die übrigen im grenzüberschreitenden Verkehr kontrollpflichtigen Abfälle. Sofern die Bestätigung für den Eingang und die Entsorgung der Abfälle elektronisch übermittelt werden kann, entfällt die Zustellung der Begleitscheine an die beteiligten ausländischen Unternehmen und Behörden.
2. Teil: Erläuterungen zu den einzelnen Änderungen
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art.2 Verzeichnisse der Abfälle und der Entsorgungsverfahren
Der bisherige Absatz 2 Buchstabe b wird neu zum Buchstaben c und mit der Bezeichnung „ohne Begleitscheinpflicht“ ergänzt. Im neuen Buchstaben b werden andere kontrollpflichtige Abfälle mit Begleitscheinpflicht definiert.
2. Kapitel: Verkehr mit Abfällen im Inland
1. Abschnitt: Übergabe von Abfällen
Art. 6 Begleitscheinpflicht
Auch für die Übergabe von anderen kontrollpflichtigen Abfällen mit Begleitscheinpflicht müssen Begleitscheine verwendet werden. Absatz 1 wird entsprechend ergänzt. Da die Begleitscheinpflicht damit nicht mehr ausschliesslich für Sonderabfälle gilt, muss auch die Sachüberschrift entsprechend angepasst werden.
2. Abschnitt: Entgegennahme von Abfällen
Art. 10 Erteilung der Bewilligung
Die kantonalen Fachstellen erfassen bereits heute die bewilligten Abfälle und Entsorgungsverfahren in der Datenbank des BAFU, zumal diese Angaben für die Kontrolle der Betriebe unentbehrlich sind. Diese Angaben genügen dem BAFU in der Regel für die Wahrnehmung seiner Aufgaben. Das BAFU kann deshalb auf die Zustellung einer Kopie der Betriebsbewilligung gemäss Absatz 4 verzichten. Sofern dies dennoch nötig sein sollte, kann das BAFU im Einzelfall bei der kantonalen Fachstelle eine Kopie anfordern.
Art. 11 Kontrolle bei der Entgegennahme von Sonderabfällen und anderen begleitscheinpflichtigen Abfällen
Die Kontrolle bei der Entgegennahme wird von den Sonderabfällen auf die anderen kontrollpflichtigen Abfälle mit Begleitscheinpflicht ausgeweitet. Die Absätze 1 und 4 müssen entsprechend angepasst werden.
Art. 12 Meldepflichten
Für andere kontrollpflichtige Abfälle mit Begleitscheinpflicht gelten die gleichen Meldepflichten wie für Sonderabfälle. Die Absätze 1 und 3 werden entsprechend angepasst. Die Meldepflichten nach Absatz 2 gelten nur für andere kontrollpflichtige Abfälle ohne Begleitscheinpflicht.
6/9 312/2005-02218/01/06/L362-2043