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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten
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dionukliden enthalten. Stoffe, in denen die Aktivitätskonzentrationen der natürlich vorkommenden Radionuklide durch bestimmte Prozesse verändert wurden, sind in NORM inbegriffen. Werden natürliche Radionuklide zur Nutzung ihrer Radioaktivität angereichert, so gelten sie nicht mehr als NORM.
h. ionisierende Strahlung: Energietransfer durch Teilchen oder elektromagneti-
schen Wellen mit einer Wellenlänge von 100 nm oder weniger, der direkt oder indirekt ein Atom oder Molekül ionisieren kann.
i. Freigrenze: Wert der spezifischen Aktivität eines radioaktiven Materials, un-
terhalb welchem mit dem Material umgegangen werden kann wie mit einem nicht-radioaktiven Material. Die Werte sind in Anhang 2 und in Anhang 3 Spalte 9 festgelegt.
j. Bewilligungsgrenze: Absolute Aktivität eines radioaktiven Materials, bis zu
welcher man täglich umgehen kann, ohne dass es eine Bewilligung dafür braucht. Die Werte sind in Anhang 3 Spalte 10 festgelegt.
k. Richtwert: Wert, der von einem Grenzwert abgeleitet wird und dessen Über-
schreiten gewisse Massnahmen bewirkt bzw. dessen Einhaltung auch die Einhaltung des zugehörigen Grenzwertes sicherstellt. Richtwerte für Kontaminationen der Luft (CA) und von Oberflächen (CS) sind in Anhang 3 Spalten 11 und 12 festgelegt.
l. Strahlenquelle: Apparate und Gegenstände, die radioaktive Stoffe enthalten
(geschlossene und offene radioaktive Quellen), sowie Anlagen, die ionisierende Strahlen aussenden können.
m. geschlossene radioaktive Quelle: Quelle, die radioaktive Stoffe enthält und
deren Bauart unter üblicher Beanspruchung ein Austreten radioaktiver Stoffe vollständig verhindert und so die Möglichkeit einer Kontamination ausschliesst.
n. offene radioaktive Quelle: Quelle, die radioaktive Stoffe enthält und nicht den
Anforderungen einer geschlossenen radioaktiven Quelle genügt. Dies sind insbesondere Quellen, die sich ausbreiten und eine Kontamination verursachen können.
o. herrenlose radioaktive Quelle: Quelle, die radioaktive Stoffe enthält, mit einer
spezifischen Aktivität oberhalb der Freigrenze, die nicht nach Artikel 118 freigegeben werden kann und die nicht mehr unter der Kontrolle der Eigentümerin, des Eigentümers, der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die radioaktive Quelle entwendet, verlegt, ohne Bewilligung weitergegeben oder nicht sachgemäss entsorgt wurde.
p. Anlagen: Abgekürzte Form von «Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strah-
len». Anlagen sind Einrichtungen und Apparate, die zur Erzeugung von Photonen- oder Korpuskularstrahlen dienen.
2Überdies gelten für diese Verordnung:
a. die Begriffe, die in den Artikeln 5-7, 12, 37, 61, 63, 91, 108, 119,135, 145 und
159 bestimmt sind;