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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 315Fedlex · Vorlage

2Die Äquivalentdosis nach Anhang 4 Ziffer 1 darf die folgenden Grenzwerte nicht übersteigen:

a. für die Augenlinse 15 mSv pro Jahr;

b. für die Haut 50 mSv pro Jahr.

Art. 35 Ermittlung der Dosen in der Umgebung von Betrieben mit einer Be-

willigung für die Abgabe radioaktiver Abfälle an die Umwelt

1Die Bewilligungsbehörde kann von Betrieben mit einer Bewilligung für die Abgabe radioaktiver Stoffe an die Umwelt nach den Artikeln 122–128 eine jährliche Ermittlung der Dosis für die durch den Betrieb am meisten exponierten Personen aus der Bevölkerung verlangen.

2Das ENSI legt die Vorgaben zur Ermittlung der Strahlendosen für seinen Aufsichtsbereich in einer Richtlinie fest.

3Das BAG kann vergleichbare Vorgaben für seinen Aufsichtsbereich in der Bewilligung festlegen.

Art. 36 Immissionsgrenzwerte

1Konzentrationen radioaktiver Stoffe in der Luft ausserhalb von Betriebsarealen dürfen an zugänglichen Orten im Jahresmittel die in Anhang 7 definierten Immissionsgrenzwerte für die Luft (IGLf) nicht überschreiten.

2Konzentrationen radioaktiver Stoffe in öffentlich zugänglichen Gewässern dürfen im Wochenmittel die in Anhang 7 definierten Immissionsgrenzwerte für Gewässer (IGGw) nicht überschreiten.

3Die externe Strahlung darf ausserhalb des Betriebsareals nicht zu Ortsdosen von mehr als 5 mSv pro Jahr führen.

4Es muss zusätzlich gewährleistet werden, dass die durch die externe Strahlung verursachten Ortsdosen in Wohn-, Aufenthalts- und Arbeitsräumen so tief bleiben, dass sie unter Berücksichtigung der Aufenthaltszeit zu keiner Überschreitung der Dosisgrenzwerte für Personen aus der Bevölkerung sowie der quellenbezogenen Dosisrichtwerte führen können.

3. Kapitel: Medizinische Expositionen.

1. Abschnitt: Dosisbereiche in der medizinischen Bildgebung

Art. 37

Medizinische Expositionen liegen:

a. im Niedrigdosisbereich, wenn sie zu einer effektiven Dosis für die Patientin oder den Patienten unter 1 mSv führen; in diesen Bereich fallen insbesondere Zahnaufnahmen, Thoraxaufnahmen oder Aufnahmen der Extremitäten;